Dienstag, 6. September 2016

Nebenerwerb, was sind meine Rechte und Pflichten


Ich möchte gerne einen ersten Schritt in die Selbstständigkeit wagen. Aufgrund meiner finanziellen Lage muss ich aber meine Anstellung behalten, bis ich mit meinem Nebenerwerb ein gewisses Einkommen erzielen kann. Muss ich dies meinem Arbeitgeber melden?

Ja, eine Meldung an den Arbeitgeber ist erforderlich.

Meine Sorge ist, dass mir mein Arbeitgeber dies verbietet und mich auffordert mich zu entscheiden.

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen dies nicht grundsätzlich verbieten. Es gilt jedoch gewisse Schranken zu beachten:

  • Die Nebentätigkeit darf Ihre Leistung für die Haupttätigkeit nicht negativ beeinflussen
  • Die Nebentätigkeit muss mit Ihrer Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber vereinbar sein. So ist beispielsweise eine Nebentätigkeit für einen direkten Konkurrenten des Arbeitgebers nicht zulässig, dies wär eine Verletzung der Treuepflichten
  • Zudem sind die gesetzlichen Bestimmungen wie Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten etc. einzuhalten

Die beiden Arbeitgeber, derjenige im Haupt- und derjenige im Nebenerwerb haben die Einzahlung der gesetzlichen Bestimmungen gemeinsam einzuhalten. Dies gestaltet sich oftmals nicht ganz einfach.

Wie sieht das denn für mich aus? Ich möchte mit im Nebenerwerb nicht anstellen lassen sondern selbstständig tätig sein?

Die entscheidende Frage ist hier, mit welcher Rechtsform Sie Ihre Selbstständigkeit ausüben wollen. Gründen Sie beispielsweise eine GmbH müssen Sie sich von Ihrer eigenen GmbH anstellen lassen und somit wäre Ihre GmbH der Arbeitgeber der den gesetzlichen Pflichten untersteht. 

Gründen Sie vorerst eine Einzelfirma gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Arbeitnehmer für Sie nicht.

Muss ich sonst noch was beachten?

Ja, es ist wichtig, dass Sie ihre Selbstständigkeit bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt melden um die Anerkennung zu beantragen. Auch bei Nebentätigkeiten sind Sozialabgaben zu leisten und sie sind als Einkommen zu versteuern.

Dienstag, 5. Juli 2016

Gemeinsame Projekte mit nichtwirtschaftlichem Zweck... wie sollen wir uns rechtlich organisieren?


Zusammen mit zwei weiteren Bekannten habe ich das Projekt „Playground for Kids“ ins Leben gerufen. Wir setzten uns für bessere Spielplätze in unsere Stadt ein. Wie sollen wir uns rechtlich organisieren?

Für Ihr Engagement würde es sich sehr gut eignen einen Verein zu gründen. Es macht Sinn einen Verein zu gründen, wenn mehrere Personen sich zusammenschliessen möchten um einen nichtwirtschaftlichen Zweck (in Ihrem Fall mehr bzw. besser Spielplätze) zu verfolgen. Sobald die Anzahl Personen wächst, kann ein klar geregeltes Vorgehen (Abstimmungen, Beschlüsse etc.) von Vorteil sein. Der Verein und dessen Struktur können hier helfen. Zudem verfügt der Verein nach der erfolgreichen Gründung über eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Was bedeutet das, eine „eigene Rechtspersönlichkeit“?

Das bedeutet, dass der Verein in seinem eigenen Namen Rechte und Pflichten wahrnehmen kann bzw. Verpflichtungen eingehen kann. Dies ist zum Vorteil der Beteiligten da Sie nicht mit Ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Vereins einzustehen haben. Wird kein Verein gegründet bilden solche Interessensgemeinschaften oft einfache Gesellschaften. Dort haften die Mitglieder der einfachen Gesellschaft persönlich, ausschliesslich und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft die entweder gemeinsam oder durch einen bevollmächtigenden Stellvertreter eingegangen wurden. Auch wenn ein Verein grundsätzlich einen nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgt ist es teils erforderliche gewisse Verpflichtungen bzw. wirtschaftliche Aktivitäten vorzunehmen (Miete von Lokalen / Büros, Kosten für Abklärungen etc.).

Das Problem ist, dass wir als Initianten unter uns bleiben möchten. Müssen wir beim Verein nicht jedermann als Mitglied aufnehmen der beitreten möchte?

Nein, es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Mitgliedschaft. In den Statuten ist einerseits zu regeln welche Anforderungen an Mitlieder gestellt werden (Aufnahmebedingungen). Jedoch auch wenn diese erfüllt sind besteht kein Anspruch auch eine Aufnahme. Andererseits können Sie die Mitgliedschaft auch von der Zustimmung des Vorstandes oder der Generalversammlung abhängig machen.

Das klingt sehr ansprechend für unsere Bedürfnisse. Wie haben wir vorzugehen wenn wir einen Verein gründen wollen?

Die Vereinsgründung ist sehr einfach. Es reicht eine Gründerversammlung an welcher die Vereinsstatuten angenommen werden. Die Gründerversammlung ist zu protokollieren. Es müssen mindestens zwei Personen an der Gründung teilnehmen. Die Statuten sollten im Vorfeld der Gründung sorgfältig ausgearbeitet werden. Das Vereinsrecht biete einiges an Spielraum welcher in den Statuten anhand der Bedürfnisse und des zu verfolgenden Vereinszwecks geregelt werden sollten.

Das war's?

Grundsätzlich ja. Wenn der Verein jedoch ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, besteht die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister (Art. 934 Abs. 1 OR).

 

Dienstag, 21. Juni 2016

Vorschriften für Spielzeuge (nicht abschliessend)

Ich betreibe im Nebenerwerb eine Einzelfirma welche Kuscheltiere für Kinder, auf Kundenwunsch, herstellt. Diese Kuscheltiere stelle ich alle selbst her, je nach Kundenwunsch werden sie genäht, gestrickt oder gehäkelt. Gibt es betreffend der Kuscheltiere gesetzliche Bestimmungen zu beachten?
Ja, Kuscheltiere gelten als Spielzeug und unterstehen damit der Verordnung betreffend der Sicherheit von Spielzeug (VSS) sowie der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie weiteren Gesetzten.
Die LGV definiert was unter Spielzeug zu verstehen ist: „Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschließlich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein.“

Zu beachten ist insbesondere, dass somit auch ein Gegenstand welcher ursprünglich nicht ausschließlich als Spielzeug produziert wurde, gesetzlich als solches verstanden wird. Ein typisches Beispiel hierzu ist ein Schlüsselanhänger mit einem Teddybären oder Püppchen daran.
Die wichtigsten Bestimmungen besagen Folgendes:
Ein Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden.
Die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls von deren Aufsichtspersonen sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das dazu bestimmt ist, von Kindern unter drei Jahren oder von anderen bestimmten Altersgruppen verwendet zu werden.
Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.

Was heisst das konkret?
Das bedeutet, dass Ihre Kuscheltiere, wie das Wort bereits besagt zum Kuscheln gemacht sind, das wäre somit ihr bestimmungsgemässer Gebrauch. Wenn sie "gekuschelt" werden, dürfen sie weder die Sicherheit  noch die Gesundheit (zB spitzige aufgenähte Augen, Kleinteile die Abfallen und verschluckt werden könnten oder Stoffe welche mit giftigen Farben eingefärbt wurden) der Benutzer (oder Dritter) gefährden. Sie müssen zudem die besonderen Anforderungen an die Altersgruppe für die die Spielzeuge gemacht sind beachten (Kleine Kinderunter 3 Jahren werden an aufgenähten Knöpfen zerren, erkunden grundsätzlich viel mehr mit den Händen usw.)
Was muss ich sonst noch beachten?
Gerne führe ich hierzu einige Bestimmungen aus, die auf ihre Produkte Anwendung finden. Bitte beachten Sie, dass dies keine abschliessende Aufzählung ist.
Vor dem Inverkehrbringen:
Vor dem ersten Inverkehrbringen muss der Schweizer Hersteller für Spielzeuge ein Konformitätsverfahren durchführen. Dies kann er entweder selber vornehmen oder vornehmen lassen (durch ein Labor o.ä.). Teil dieses Konformitätsverfahrens ist eine Sicherheitsbewertung welche je nach Spielzeugtyp aus einer Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren bestehen kann. Darüber hinaus besteht für die Hersteller die Pflicht, gewisse technische Unterlagen zu erstellen und aufzubewahren.

Sicherheitsanforderungen:
Nebst den obengenannten Sicherheitsanforderungen hat der Hersteller die gesamten Bestimmungen von Anhang zwei der VSS einzuhalten. Diese Sicherheitsbestimmung en enthalten Vorschriften betreffend Verpackung, Funktionalität, Entzündbarkeit usw.
Wichtig ist, dass das Spielzeug diese Anforderungen nicht nur zum Zeitpunkt des Verkaufes oder des Inverkehrbringens sondern, während der ganzen üblichen und zu erwartenden Lebensdauer zu erfüllen hat.
Anbringen von Sicherheitshinweisen:
Wenn es für den sicheren Gebrauch von Spielzeug erforderlich ist, so sind in Warnhinweisen und geeignete Benutzereinschränkungen anzubringen. Diese sind inhaltlich richtig, deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich auf dem Spielzeug selbst, auf einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen. Falls sie für den Gebrauch erforderlich sind, sind sie auf der Gebrauchsanweisung anzubringen. Alle Warnhinweise haben mit dem Wort „ACHTUNG“ zu beginnen. Die entsprechenden Warnhinweise sind in Anhang 3 der VSS und ihr Wortlaut ist verbindlich.
Anbringen von Herstellerangaben und Identifikationshinweisen:
Der Hersteller muss an jedem Spielzeug (falls dies nicht möglich ist an der Verpackung oder dem Beilagenzettel) ein Identifikationskennzeichen anbringen. Zudem muss der Hersteller seine Angaben oder sonstige Kontaktmöglichkeiten auf dem Spielzeug oder falls dies nicht möglich ist an der Verpackung oder dem Beilagenzettel anbringen.

Waschbarkeit
Wichtig für Sie zu wissen; Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss waschbar sein, es sei denn, es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird (Spieluhr).
 
Aber ich bin nur ein ganz „kleiner Fisch“
„Leider“ ist die nicht relevant. Die Bestimmungen betreffen der Spielzeuge gelten für jedermann der Spielzeuge in irgendeiner Form herstellt, importiert oder verkauft.
Da sind sehr viele Bestimmungen für "kleine" Hersteller. Im nächsten Blog gehe ich auf die Konsequenzen für einen Hersteller im Falle eines Nichteinhaltens ein.
 


Dienstag, 14. Juni 2016

Kollektivgesellschaft, was sind die Vor- und Nachteile


Eine Freundin und ich sind daran ein gemeinsames Geschäft aufzubauen. Wir möchten zu diesem Zweck eine Kollektivgesellschaft gründen. Macht das Sinn?

Wenn mehr als eine Person gemeinsam eine Firma aufbauen wollen gibt es unterschiedliche Gesellschaftsformen die gewählt werden können. Die gängigsten sind hier die GmbH, die Aktiengesellschaft und die Kollektivgesellschaft.

Im Gegensatz zur GmbH und zu AG stellt die Kollektivgesellschaft, ähnlich der Einzelfirma, keine Mindestanforderungen an das Kapital. Dies kommt Firmengründern sehr oft entgegen. Zudem ist die Gründung einfacher.

Was genau bedarf es zur Gründung einer Kollektivgesellschaft?

Zur Gründung einer Kollektivgesellschaft bedarf es mindestens zwei Gesellschafter, welche sich einige sind mit gemeinsamen Mitteln einen gemeinsamen Zweck (oftmals das Betreiben eines gemeinsamen Geschäfts) zu verfolgen. Hierzu schliessen sie einen Gesellschaftervertrag ab. Dieser kann auch formfrei entstehen. Es kann somit vorkommen dass zwei Personen einen mündlichen Gesellschaftsvertrag abschliessen und sich gar nicht bewusst sind dass sie gerade daran sind eine Kollektivgesellschaft zu gründen. Selbstverständlich sollte der Gesellschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen werden, so dass zu einem späteren Zeitpunkt das Vereinbarte nachgelesen werden kann.

Muss die Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eintragen werden?

Ja, es wird jedoch unterschieden: Kollektivgesellschaften die kein kaufmännisches Unternehmen führen, entstehen erst durch die Eintragung ins Handelsregister. Bis zur Eintragung handelt es sich um eine einfache Gesellschaft.

Eine Kollektivgesellschaft die ein kaufmännisches Unternehmen führt, muss im Handelsregister eingetragen werden. Sie entsteht jedoch bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.

Gibt es Risiken oder Nachteile die ich beachten muss?

Ja, ähnlich wie bei der Einzelfirma haften die Gesellschafter persönlich, solidarisch und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft. Die Haftung der Gesellschafter greift jedoch erst wenn die Kollektivgesellschaft erfolglos betrieben worden ist.

Zudem empfiehlt es sich vor der Gründung abzuklären, ob im Kanton in welchem die Kollektivgesellschaft Sitz haben soll Kinderzulagen und Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Dies kann kantonal variieren.

Wir haben uns einen wunderschönen Namen für unsere Kollektivgesellschaft ausgedacht…

Bis zum 1.7.16 schreibt das Gesetz noch vor, dass mindestens der Nachname eines Gesellschafters im Firmennamen enthalten sein muss. Zudem ist ein Zusatz erforderlich der das Bestehen einer Kollektivgesellschaft andeutet „ & Co“  oder „&Partner“.

Ab dem 1.7.16 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft. Ab dann gilt für den Namen der Kollektivgesellschaft dieselben Bestimmungen wie bei der GmbH und der AG. Es darf ein beliebiger Name gewählt werden, auch ein Phantasiename. Der Name darf einzig nicht täuschend sein und nicht aus reinen Sachbegriffe bestehen. Zudem muss stets der Zusatz „KlG“ angebracht werden.

Dienstag, 24. Mai 2016

Wie kann ich meine Ideen, mein Logo, meine Produkte schützen?


Die Frage nach dem Schutz des Geistigen Eigentums ist ziemlich komplex und kann in diesem Blog nicht abschliessend beantwortet werden. Trotzdem möchten wir Ihnen eine kurze erste Übersicht geben. Haben Sie eine tolle Idee oder eine Erfindung die Sie schützen möchten bevor Sie sie der Öffentlichkeit preisgeben? Das Wichtigste ist, dass Sie zuerst recherchieren, ob ihre Idee nicht bereits existiert. Zudem müssen die Schutzrechte vor der Publikation geschützt werden, da sie ansonsten nicht mehr als neu gelten und damit oftmals nicht mehr schutzfähig sind. Behalten Sie Ihre Idee für sich bis Sie sie entsprechend geschützt haben. Zum Schutz ihrer Idee haben Sie grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

Patent: Mit einem Patent kann grundsätzlich eine technische Erfindung geschützt werden. Es muss sich um eine Lösung für ein technisches Problem handeln. Zudem muss die Lösung neu, für eine Fachperson nicht naheliegend sein und gewerblich angewendet werden können. Der Patentinhaber hat das Recht, andere von der gewerbsmässigen Nutzung seiner Erfindung auszuschliessen. Niemand darf somit ohne Zustimmung des Patentinhabers die Erfindung herstellen, verwenden, verkaufen oder in einen Markt einführen. Die Schutzdauer eines Patents dauert 20 Jahre. Die Registrierung eines Patents ist ziemlich aufwendig und kostenintensiv.

Marke: Mit einer Marke können Kennzeichen geschützt werden mit welchem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von anderen unterscheidet. Marken können Wörter, Buchstabenkombinationen, Zahlenkombinationen, bildliche Darstellungen, Slogans, Farben oder auch Tonfolgen sein. Zudem besteht die Möglichkeit bei der Hinterlegung einen Farbanspruch geltend zu machen. Wird das nicht geltend gemacht ist die Marke in jeder Farbe geschützt. Eine Marke kann mit ziemlich wenig Aufwand registriert werden. Der Markeninhaber hat das alleinige Recht die Marke zu verwenden und Dritten zu untersagen eine ähnliche oder identische Marke zur Kennzeichnung gleicher oder ähnlicher Waren zu verwenden. Bei der Registrierung der Marke muss der Anmelder entscheiden für welche Schutzklassen er eine Marke anmelden möchte. Für diese gilt dann sein Schutz. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre, kann aber beliebig verlängert werden.

Design: Ein Design ist die Gestaltung von etwas Zwei- oder Dreidimensionalem. Ein Design kann geschützt werden wenn es neu ist und sich von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten unterscheidet. Zudem darf ein Design weder gesetzeswidrig noch anstössig sein. Die Formgebung eines Modells darf nicht allein von der Funktion bestimmt sein, für die der Gegenstand gedacht ist. Wichtig ist, dass beim Design die reine „Optik“ geschützt wird und keinerlei Funktionen. Der Inhaber eines Designs kann Dritten untersagen sein Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen, zum Beispiel also Produkte mit gleichem oder ähnlichem Design herzustellen oder zu verkaufen. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre, kann aber bis auf insgesamt maximal 25 Jahre verlängert werden.

Urheberrecht: Das Urheberrecht schützt Werke die individuellen Charakter haben. Werke sind geistige Schöpfungen. Dazu gehören Literatur, Musik, Bilder, Skulpturen, Filme, Opern, Ballette und Pantomimen. Computerprogramme sind ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht entsteht an einem Werk sobald dieses geschaffen ist. Es kann nirgend hinterlegt werden, es gibt kein Register. Das © muss in der Schweiz nicht angebracht werden, es kann aber und ist sicherlich dienlich als Aussage gegenüber dritten. Im Ausland hingegen ist das Anbringen des © teils für die Bestimmung des urheberrechtlichen Schutzes relevant.  Der Inhaber des Urheberrecht hat das alleinige Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf, also ob das Werk wiedergegeben, übersetzt, bearbeitet, verbreitet, verkauft, aufgeführt oder gesendet werden darf. Problematisch im Bereich des Urheberrechts ist stets, dass im Falle eines Streits bewiesen werden muss wem das Urheberrecht zukommen und somit auch wer das Werk zuerst geschaffen hat.

 

Freitag, 13. Mai 2016

Gemeinsame Projekte – was bedeutet das rechtlich?

Klein – und Kleinst - Unternehmer gehen für Projekte oftmals Zusammenarbeiten mit anderen Klein – und Kleinst – Unternehmern ein. Da die Zeit meist drängt, geschieht alles ohne schriftliche Vereinbarung. Was bedeutet dies rechtlich?

Solche losen Zusammenarbeiten sind oftmals als einfache Gesellschaften zu qualifizieren. Eine einfache Gesellschaft entsteht dann, wenn zwei oder mehrere Personen sich zusammenschliessen um einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu erreichen. Oftmals sind die Beteiligten sich nicht bewusst, dass sie Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft sind. Die einfache Gesellschaft ist eine subsidiäre Gesellschaftsform, sie entsteht dann, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und wenn die Parteien keine andere Gesellschaftsform gewählt haben.

Welche Rechte und Pflichten gelten für einen Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft?

Bei der einfachen Gesellschaft ist jeder Gesellschafter verpflichtet einen Beitrag im Sinne der gemeinsamen Zweckverfolgung zu leisten. Dieser kann durch Arbeit, Geld, Forderungen, Sachen o.ä. erfolgen. Der Gesellschafter untersteht zudem einer Treuepflicht und einem Konkurrenzverbot.

Die Gesellschafter haften zudem persönlich, solidarisch (gemeinsam) und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft.

Und wer hat das Sagen?

Bei der einfachen Gesellschaft steht die Geschäftsführung grundsätzlich allen Gesellschaftern zu. Sie kann jedoch nur einem Gesellschafter oder einem Dritten übertragen werden.

Wir haben nun gemerkt dass wir eine einfache Gesellschaft sind, möchten aber einiges etwas anders regeln als im Gesetz. Ist das möglich?

Ja, das ist möglich und oftmals auch sehr empfehlenswert. Es empfiehlt sich in einem Gesellschaftervertrag klar zu regeln, wer welche Beiträge in welchem Umfang zu leisten hat. Auch sehr wichtig ist die Regelung der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft gegen aussen.

Wenn wir einen Gesellschaftervertrag abgeschlossen haben, haben wir kein Risiko mehr, ist das richtig?

Jein… Im Gesellschaftervertrag kann sehr vieles geregelt werden. Dadurch wird das Risiko für den einzelnen Gesellschafter deutlich reduziert und Konflikten vorgebeugt. Die Tatsache, dass die Gesellschafter vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben kann aber nicht wegbedungen werden. Dieses Risiko bleibt für jeden einzelnen Gesellschafter bestehen.

 

 

Dienstag, 3. Mai 2016

Impressum


Was genau ist ein Impressum?

Ein Impressum ist ursprünglich die gesetzlich vorgeschrieben Herkunftsangabe für Publikationen. Mit dem Aufkommen des Internets hat sich die Definition etwas verändert bzw. wurde erweitert.

Im Internet versteht sich unter Impressum die kompletten Angaben zum Websitebetreiber.


Was muss ein Impressum einer Website enthalten?

Das Impressum muss alle Informationen zu einem Websitebetreiber erhalten. Er muss anhand der Angaben zweifelsfrei identifiziert und kontaktiert werden können.  Die sind:

Firma

Vorname, Nachname

Adresse

PLZ, Ort

Website

Email

Telefon

Fax (falls vorhanden)

MwSt Nr (falls vorhanden)

Handelsregister- Nr (Falls vorhanden)


Wo muss das Impressum aufgeschaltet werden?

Das Impressum muss gut ersichtlich auf der Website aufgeschaltet werden. Es empfiehlt sich im Footer, so dass es von jeder Site und Untersite einer Website eingesehen werden kann. Meist wird es dort  zusammen mit den AGB und der Datenschutzerklärung platziert.

Bin ich verpflichtet ein Impressum aufzuschalten?

Ja, in der Schweiz besteht die Impressumspflicht. Sie basiert auf dem Lauterkeitsrecht.


Mittwoch, 27. April 2016

Disclaimer / Waiver


Wozu dient ein Disclaimer?

Disclaimer werden grundsätzlich dazu verwendt, die Haftung für das Benutzen der Website auszuschliessen. Der Websitebetreiber möchte sich von der Haftung für die Website und deren Inhalt an sich freizeichnen. Dies insbesondere gegenüber Nutzern der Website mit welchen er nie in eine vertragliche Beziehung treten wird.

Reicht das Aufschalten auf der Website?

Ein Haftungsausschluss kann nur gültig erklärt werden, wenn er Vertragsbestandteil zwischen zwei Parteien wird. Das bedeutet somit, dass ein Disclaimer vom Benutzer umgehend beim Öffnen einer Website, auf der Einstiegsseite,  zur Kenntnis genommen werden muss und er solch einen akzeptieren muss um weiter auf der Website verbleiben zu können. Nur so können die Bestimmungen gültig übernommen werden.  Zudem gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei den AGB, der  Text muss gut leserlich sein und ausgedruckt werden können.

Ich möchte meine Kunden nicht abschrecken und gleich auf der Einstiegseite die Zustimmung zu einem Haftungsausschluss verlangen. Macht es dennoch Sinn einen Disclaimer aufzuschalten?

Auf jeden Fall. Ob und wieweit ein Disclaimer rechtsgültig ist wird erst in einem Prozess beurteilt, wenn der Websitebetreiber für einen Schaden haftbar gemacht werden soll und er sich auf seinen Disclaimer beruft. Das Aufschalten eines Disclaimers kann durchaus präventive Wirkung entfalten und „abschreckend“ wirken, wenn jemand mit dem Gedanken spielt gegen einen Websitebetreiber vorzugehen.

Montag, 18. April 2016

Retouren im Produktehandel, was darf ich, was muss ich?


Ich habe einen Webshop. Bin ich verpflichtet meinen Kunden die Möglichkeit zu geben, die bestellten Produkte zu retournieren?

Nein, grundsätzlich nicht. Gemäss dem Gesetzt besteht nur in Fällen von Abzahlungskauf und Haustürgeschäften oder ähnlichen Geschäften, das sind Verkäufe bei welchen der Kunde überrumpelt und „überschwatzt“ wurde, ein Recht die Waren binnen einer bestimmten Frist zu retournieren.

Es besteht kein grundsätzliches gesetzliches Rückgaberecht. Es ist Ihnen überlassen für welche Geschäftspolitik Sie sich betreffend Retouren entscheiden. Der Onlinehandel ist ein umkämpfter Markt und es ist vielmehr eine Frage der Kundenfreundlichkeit und auch des Marketing was Sie Ihren Kunden diesbezüglich anbieten wollen.

Und wenn ich nun meinen Kunden das Recht einräumen möchte meine Waren binnen einer bestimmtem Frist zu retournieren, wie habe ich vorzugehen?

Es ist wichtig, dass Sie dies, nebst vielen weiteren Bestimmungen im Vertrag mit dem Kunden festhalten. Im Onlinegeschäft kommt der Vertrag mit dem Kunden üblicherweise online, meist durch eine Bestellung um Webshop, zustande. Wichtig ist somit, dass Sie allgemeine Geschäftsbedingungen, welche eine Klausel bezüglich der Retouren aufgeschaltet haben und dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden auch akzeptiert und rechtsgültig übernommen werden.

Ich habe unterschiedliche Produkte im Sortiment, solche die ich nur weiterverkaufe, aber auch solche, die ich für den Kunden auf Wunsch anfertige. Was empfehlen Sie hier bezüglich der Retouren?

Bei einem Sortiment wie Sie nun beschrieben haben empfiehlt es sich bezüglich der Retouren zwischen den Produkten die Sie als Zwischenhändler weiterverkaufen (Gattungsware genannt) und denjenigen die Sie auf Bestellung fertigen (Stückware) zu unterscheiden. Oftmals gestatten Online-Anbieter die Rücksendung von Gattungsware binnen einer bestimmten Frist. Waren die individuell angefertigt werden können oftmals nicht retourniert werden, die diese auch nicht oder nur schlecht wieder verkauft werden können.

Montag, 11. April 2016

Datenschutzerklärungen - die grosse graue Unbekannte


Ich habe schon davon gehört, aber noch nie eine durchgelesen. Was genau sind Datenschutzerklärungen?

Datenschutzerklärungen geben einer Person welche auf einer Website surft und allenfalls auch über ein Formular / Bestellvorgang weitere Daten eingibt einen Überblick, welche Daten über sie bearbeitet werden. Unter „Bearbeiten“ im rechtlichen Sinne versteht sich hier die gesamte Handhabung der Daten von der Erfassung, über das Verwalten, Benutzen, Aufbewahren bis hin zum Archivieren und dem Vernichten.

Wozu dienen Datenschutzerklärungen?

Datenschutzerklärungen dienen der Information für bestehende und künftige Kunden und Interessenten. Sie sind kein Vertrag im klassischen Sinne mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Sie sind eine einseitige Erklärung des Websitebetreibers.
Zudem sind sie ein wichtiger Faktor eines guten Kundenservices. Denn wer seine Daten preisgibt möchte wissen an wen und wozu. Es gilt nicht zu vergessen, dass Daten als eine der wertvollsten „Güter“ gelten.

Brauche ich auf meiner Website eine Datenschutzerklärung?

Jein. Datenschutz ist rechtlich ein sehr komplexes Thema da sehr viele Fragen individuell betrachtet und beantwortet werden müssen und die Situation je nach Art der Daten, der Verwendung etc anders gehandhabt werden muss.

Grundsätzlich wird empfohlen, dass jedermann der in irgendeiner Form Daten, welche einer Person zugeordnet werden können, sammelt, eine Datenschutzerklärung erstellt und online aufschaltet. Hier gilt es genau abzuklären, welche Daten gesammelt werden. Oftmals ist dem Websitebetreiber gar nicht bewusst, dass er Kundendaten sammelt, da dies technisch teils sehr komplex ist. In gewissen Situationen besteht gegenüber dem Kunden eine Informationspflicht bezüglich der Datenbeschaffung, dieser wird so nachgekommen. Zudem ist es wie bereits erwähnt ein „must have“ im Sinne der Kundenfreundlichkeit.

Was muss in einer Datenschutzerklärung enthalten sein?

In einer Datenschutzerklärung gilt es festzuhalten, welche Arten von Daten in welcher Form erfasst werden, wozu diese Daten verwendet werden und ob und wie die Daten aufbewahrt werden. Auch wichtig ist, ob die Daten ins Ausland bekannt gegeben werden. Ein zurzeit brisantes Thema im Bereich Datenschutz ist die Verwendung von Social Media Plug-Ins. Es ist somit wichtig in der Datenschutzerklärung zu informieren welche Social Media Plug-Ins verwendet werden.

Eine Datenschutzerklärung online stellen und das Thema Datenschutz hat sich erledigt…?

Leider nicht ganz. Wer Kundendaten sammelt untersteht gewissen gesetzlichen Pflichten bezüglich der Handhabung und dem Schutz dieser Daten. Diese sind einzuhalten.

Montag, 4. April 2016

Einzelfirma - ein guter Start in die Selbstständigkeit?


Oftmals beginnt jemand eine Selbstständigkeit in der Rechtsform einer Einzelfirma. Ist das empfehlenswert?

Grundsätzlich sie die Einzelfirma eine sehr gute Möglichkeit in die Selbstständigkeit zu starten. Sie ist die „unkomplizierteste“ Rechtsform. Sie untersteht im Verhältnis zu anderen möglichen Rechtsformen nur wenigen gesetzlichen Vorschriften.

Einer der grossen Vorteile der Einzelfirma ist zudem, dass kein Mindestkapital erforderlich ist. Die Selbstständigkeit kann somit auch mit einem sehr kleinen Kapital begonnen werden.

Ist es möglich die Einzelfirma nach dem gewünschten Label zu benennen?

Jein. Bei der Einzelfirma ist es vorgeschrieben dass der Nachname des Firmeninhabers im Firmennamen enthalten sein muss. Was noch als weitere Bezeichnung bzw. hinzugefügt wird, zB der Name eines eigenen Labels etc. ist jedem selbst überlassen.

Es empfiehlt sich, vor der Namenswahl eine Recherche zu machen (www.zefix.ch) um sicher zu gehen, dass keine Firma mit demselben oder einem sehr ähnlichen Namen existiert. Zudem empfiehlt es sich auch zu überprüfen, ob die gewünschte Domain noch erhältlich ist, dies kann die Namenswahl beeinflussen.

Zudem empfiehl es sich des Weiteren auch sicher zu gehen, dass nicht bereits eine Marke mit dem gewünschten Namen existiert. Dies kann bei der Datenbank des Institutes für Geistiges Eigentum nachgeschaut werden.

Ist als erster Schritt der die Anmeldung beim Handelsregister erforderlich?

Eine Einzelunternehmung ist zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet, wenn sie ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Ein nach kauf­män­ni­scher Art ge­führ­tes Ge­wer­be sind Handels- Fabrikations-  oder an­de­re Ge­wer­be, wel­che ih­nen an wirt­schaft­li­cher Be­deu­tung gleich­kom­men und we­gen des Um­fangs des Un­ter­neh­mens ei­ne Ge­schäfts­füh­rung nach kauf­män­ni­schen Grund­sät­zen er­for­dern. Bei ei­ner kauf­män­ni­schen Un­ter­neh­mung steht das Stre­ben nach Wirt­schaft­lich­keit ge­gen­über per­sön­li­chen Kun­den­be­zie­hun­gen im Vor­der­grund.

Eine Einzelunternehmung ist von der obengenannten Eintragungspflicht befreit, wenn der Brutto-Jahresumsatz weniger als CHF 100'000 beträgt. Ist der Jahresumsatz unter CHF 100‘000 kann die Eintragung ins Handelsregister freiwillig erfolgen. Es können sich daraus Vorteile wie zB Firmenrabatte bei Autohändlern, Handyanbietern o.ä. ergeben. Oftmals wird der Handelsregisterauszug auch verlangt für die Eröffnung eines Bankkontos lautend auf die Einzelfirma o.ä.

Die Eintragung ist nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert, da sie meist hilfreich ist.

Bei so vielen Vorteilen muss es bestimmt auch einen Nachteil geben.

Ein grosser Nachteil bei der Einzelfirma ist, dass der Inhaber vollumfänglich, auch mit seinem privaten Vermögen, haftet. Während bei anderen Rechtsformen die Haftung auf das Vermögen der Firma beschränkt ist, ist dem bei der Einzelfirma nicht so. Der Inhaber hat als private Person für die Verbindlichkeiten der Firma einzustehen.

Es ist nicht unüblich mit einer Einzelfirma zu beginnen und wenn die Geschäfte gut laufen die Einzelfirma umzuwandeln in eine Rechtsform bei der die Haftung beschränkt ist, zB die GmbH.

 

Montag, 21. März 2016

Wie und wann genau kommt ein Vertrag zustande?


Wie kommt es zu einem gültigen Vertragsabschluss?

Grundsätzlich kommt ein Vertrag zustande, wenn sich die Vertragsparteien einig sind einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abschliessen zu wollen. Die Parteien müssen sich zudem betreffend der wesentlichen Punkte des Vertrages einig sein. Je nach Vertrag sind diese unterschiedlich. Beim Kaufvertrag beispielsweise sind die wesentlichen Punkte der Vertragsgegenstand (was genau verkauft wird) und der Preis.

Müssen sich die Parteien somit für einen Vertragsabschluss treffen?

Der gemeinsame Wille zum Vertragsabschluss muss von den Parteien nicht gleichzeitig erklärt werden. Ein Treffen und Handschlag wie es ganz früher üblich war, ist nicht zwingend erforderlich. Die beiden Willensäusserungen der Parteien können auch zeitlich versetzt, also nacheinander, erfolgen. Eine Partei macht der anderen ein Angebot und diese kann das Angebot annehmen und sich mit dem Angebot und damit dem Vertrag einverstanden erklären. Das ist die Standard - Situation in einem Laden. Der Ladenbetreiber macht dem Kunden ein Angebot in dem er die Ware präsentiert und den Preis anschreibt. Ist der Kunde einverstanden, wählt der die Ware aus und bezahlt sie an der Kasse.

Muss ein Vertrag stets durch explizite Willensäusserung beider Parteien abgeschlossen werden?

Nein, der Vertrag kann (muss aber nicht) durch explizite Willensäusserung abgeschlossen werden. Eine entsprechende Handlung, welche den Willen der Parteien klar widerspiegelt, reicht aus. Wie das obengenannte Beispiel mit dem Laden zeigt äussert der Ladenbetreiber seinen Willen durch das Präsentieren der Ware und das Beschriften mit einem Preis. Der Kunde äussert seinen Willen durch das Aussuchen eines Produktes und das Bezahlen an der Kasse.

Und was gilt es bei Onlinegeschäften zu beachten?

Betreiben Sie einen Onlineshop ist es wichtig, dass die Abläufe so aufgesetzt sind, dass ein gültiger Vertrag zustande kommen kann. Das bedeutet, dass Sie das Angebot so zu gestalten haben, dass alle wichtigen Vertragspunkte für den Kunden ersichtlich sind (Verkaufsgegenstand und Preis) bevor er Online oder „Offline“ seinen Willen zum Vertragsabschluss äussert.

Es wäre zum Beispiel problematisch wenn Sie eine Website betreiben auf welcher Sie Produkte zum Kauf anbieten, der Preis aber fehlt und dieser dem Kunden erst nach seiner Bestellung in einer Bestätigungsemail ersichtlich wird.  

Randbemerkung: Beim Betreiben eines Onlineshops ist es zudem äusserst wichtig, dass Ihre AGBs vom Kunden vor Vertragsabschluss akzeptiert werden. Das bedeutet, dass Sie den Ablauf so zu gestalten haben, dass der Kunde den AGB zustimmt bevor er dem Vertrag zustimmt, durch explizite Erklärung oder entsprechendes Handeln.

 

Vorschau: In den nächsten Beiträge möchte ich Ihnen gerne die einzelnen Rechtsformen die es in der Schweiz gibt (Einzelfirma, GmbH etc.) mit einer Übersicht an Vor- und Nachteilen kurz vorstellen.

Montag, 14. März 2016

Mein Kleinstunternehmen wird für mich alleine langsam zu gross, ich brauche eine zusätzliche Arbeitskraft, welche Möglichkeiten habe ich?


Toll, Ihr Geschäft läuft so gut, dass Sie nicht mehr alles alleine bewältigen können? Ein Grund zur Freude, Sie sind auf dem richtigen Weg. Der Schritt eine Person in ihr Unternehmen miteinzubeziehen und „anzustellen“ bringt Ihnen grosse Entlastung aber auch Verpflichtungen, zusätzlichen Aufwand und birgt einige Risiken deren Sie sich bewusst sein müssen.

Vielleicht haben Sie bereits eine geeignete Person gefunden, die Sie unterstützen kann. Bevor diese Person loslegt, empfehle ich Ihnen klare Verhältnisse zu schaffen und einen entsprechenden Vertag abzuschliessen. Gerne zeige ich Ihnen hierzu einige Möglichkeiten auf:

  • Klassischer Arbeitsvertrag mit Monatslohn: Der „Klassiker“. Die beiden Parteien schliessen einen Arbeitsvertrag ab, den erforderlichen Inhalt des Arbeitsvertrages finden Sie hier: http://www.lawmeetsentrepreneur.com/#!-checkliste-arbeitsvertrag/zw8n4.
    Vorteil: Nach Abschluss des Vertrages haben Sie wenig administrativen und organisatorischen Aufwand, der Lohn und das Pensum sind festgelegt, es sind zudem keine monatliche Stunden-Abrechnung erforderlich. Sie haben eine fixe Arbeitskraft die Sie regelmässig unterstützt. Die Kosten für Sie sind bekannt.
    Nachteil: Sie sind ein Arbeitgeber und haben für ein gewisses Pensum auch Arbeit zu schaffen. Zudem haben Sie einen neuen Posten an monatlichen Fixkosten für Ihre Firma.  Bei Teilzeitarbeit ist es für den Arbeitgeber oft eine Herausforderung das richtige Pensum an Arbeit zum richtigen Zeitpunkt dem Arbeitgeber zu übertragen.
  • Klassischer Arbeitsvertrag mit Stundenlohn: Die Parteien schliessen einen Arbeitsvertag ab, der Inhaltlich dem klassischen Arbeitsvertrag mit Monatslohn ähnlich ist http://www.lawmeetsentrepreneur.com/#!-checkliste-arbeitsvertrag/zw8n4. Es wird kein Monatlicher Fixlohn vereinbart, sondern ein Lohn pro geleistete Stunde Arbeit. Dadurch werden auch des Pensum und die Einsatzzeiten nicht im Vertrag vereinbart, sondern auf Abrede zwischen den Parteien, zB durch einen Einsatzplan. Es gibt hier verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten wie die Einsätze genau zu erfolgen haben. Die Einsätze sollten aber eine gewisse Regelmässigkeit haben.
    Vorteil: Sie als Arbeitgeber haben nur Kosten wenn tatsächlich gearbeitet wird. Dieses Modell gibt ihnen eine gewisse Flexibilität, je nach anstehender Arbeit und Auftragslage.
    Nachteil: Sie haben zusätzlichen administrativen Aufwand bezüglich der Abrechnung der vom Arbeitnehmer geleisteten Stunden.
  • Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf: Bei Arbeit auf Abruf vereinbaren die Parteien einen Rahmen – Arbeitsvertrag welcher die relevanten Punkte regelt. Jeder Einsatz wird separat vereinbart, entweder durch die Parteien gemeinsam oder durch Anordnung des Arbeitgebers. Entschliessen Sie sich für die zweite Variante ist Vorsicht geboten, da eine „Einsatzbereitschaft“ des Arbeitnehmers, auch wenn er nicht zum Einsatz kommt, allenfalls entschädigungspflichtig ist. Arbeit auf Abruf kommt dort zum Einsatz wo es sich um sehr unregelmässige, seltene Einsätze handelt. Ein grosser Teil des Einkommensrisikos, oftmals auch das gesamte, wird hier auf den Arbeitnehmer abgewälzt, Arbeit auf Abruf ist nicht sehr arbeitnehmerfreundlich.
    Vorteile: Arbeit auf Abruf gibt dem Arbeitgeber ziemlich grosse Flexibilität betreffend der Einsätze. Dies eignet sich vor allem für jemanden der grundsätzlich das Geschäft alleine betreiben kann, für Ausnahmen (Ferien, Messen etc) aber Hilfe braucht.  
    Nachteil: Kann der Arbeitgeber gemäss Vertrag einseitig den Einsatz anordnen, kann es zu einer entschädigungspflichtigen Einsatzbereitschaft kommen.
  • Freelance: In ein Freelance - Verhältnis, oftmals mittels einem Auftrag, können Sie mit jemanden treten, dem Sie Arbeiten übertragen möchten welche dieser selbstständig erledigt.  Im Gegensatz zu einem arbeitsrechtlichen Verhältnis haben Sie kein Weisungsrecht. Sie geben einen Auftrag, der Freelancer erledigt diesen und stellt Rechnung. Wichtig ist, dass der Freelancer von der Ausgleichskasse (SVA) den entsprechenden Kantons als selbstständig erwerben anerkannt sein muss. Dies sollten Sie sich vertraglich zusichern lassen, sonst sind Sie gegenüber der SVA allenfalls beitragspflichtig.
    Vorteil: Sie haben keinerlei Arbeitgeberpflichten und bezahlen tatsächlich nur was Sie erhalten. Sie haben zudem keinen administrativen Aufwand welcher die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit sich bringt.
    Nachteil: Sie haben kein Weisungsrecht und können somit keine Ausführung von Arbeit anordnen, nur einen Auftrag erteilen. Die Abgrenzung zu einem Arbeitsvertag ist nicht immer ganz einfach und muss gut gemacht werden. Wichtig zu wissen ist, dass Verträge stets nach dem Inhalt, nicht nach dem Titel beurteilt werden. Wenn sie zB mit jemanden eine Freelance – Vertrag aufsetzen, aus dem Inhalt aber klar hervor geht, dass Sie ein Weisungsrecht haben, wird der Vertag als Arbeitsvertrag betrachtet und Sie unterstehen die Pflichten eines Arbeitgebers.
  • Exkurs: Outsourcing kompletter Bereiche: Reichen die einnahmen aus, kann es sehr hilfreich sein, ganze Geschäftsbereiche out zu sourcen, das gibt Zeit und Raum sich aufs wesentliche zu konzentrieren. Gut geeignet hierzu sind insbesondere die Buchhaltung und die Steuern. Wenn Sie dies komplett einer anderen Firma übertragen ist dies arbeitsrechtlich nicht mehr relevant. Sie erteilen einen Auftrag welche eine andere Firma erledigt.

Grundsätzliches zum Arbeitsrecht: Arbeitsrecht ist ein ziemlich komplexer Bereich. Jede der obengenannten „Anstellungsmöglichkeiten“ bietet wiederum diverse Untervarianten und Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch „Stolperfallen“ vor denen Sie sich schützen müssen. Zudem ist die Rechtslage in der Schweiz ziemlich arbeitnehmerfreundlich.

Stets wichtig für Sie zu wissen sind auch ihre sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen. Hierzu geben die jeweiligen kantonalen Stellen sehr gute Auskünfte http://www.ausgleichskasse.ch/portal/index.asp.


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Donnerstag, 10. März 2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Websites: Weshalb? Wann? Für Wen?


Wann benötige ich auf meiner Website Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)?

Wie es die Bezeichnung besagt handelt es sich um Bedingungen für Geschäfte. Sobald über Ihre Website Geschäfte jeglicher Art angeboten und / oder abgeschlossen werden, sollten Sie AGB aufschalten und sicherstellen, dass diese vom Kunden vor Vertragsabschluss gültig übernommen werden.

Welche Geschäfte betrifft dies?

Dies betrifft sowohl klassische Onlineshops welche Produkte verkaufen, als auch weitere Geschäfte wie Dienstleistungen (Therapie, Beratung, Behandlungen etc) sowie Plattformen die dem Kunden die Möglichkeit geben Inserate oder sonstigen Inhalt aufzuschalten (Ricardo, Ebay etc).

Was ist das Risiko, wenn ich keine AGB aufgeschaltet habe?

Haben Sie keine AGB aufgeschaltet, so kann der Vertrag mit dem Kunden trotzdem gültig zu Stande kommen. Dort wo die Parteien keine weiteren Bestimmungen vereinbart haben (meist nur der Kaufgegenstand, Preis und die Lieferbestimmungen), findet das Gesetz Anwendung. Dies ist für den Verkäufer / Dienstleistungsanbieter nicht optimal da einige gesetzliche Bestimmungen in den AGB zu seinen Gunsten verändert werden könnten (Haftung, Gewährleistung, Kündigungsmöglichkeiten etc.).

Ich kann es mir nicht leisten, 10 - seitige AGBs durch einen Juristen erstellen zu lassen.

Sehr viele Geschäftsmodelle können mit einfachen, ziemlich standardisierten AGBs abgedeckt werden. Entsprechend tiefer sind auch die anfallenden Kosten. Nur wenn Sie sich mit ihrem Geschäftsmodell in juristischen Spezialgebieten bewegen werden die AGB ausführlicher und dem entsprechend auch teurer ausfallen.