Montag, 14. März 2016

Mein Kleinstunternehmen wird für mich alleine langsam zu gross, ich brauche eine zusätzliche Arbeitskraft, welche Möglichkeiten habe ich?


Toll, Ihr Geschäft läuft so gut, dass Sie nicht mehr alles alleine bewältigen können? Ein Grund zur Freude, Sie sind auf dem richtigen Weg. Der Schritt eine Person in ihr Unternehmen miteinzubeziehen und „anzustellen“ bringt Ihnen grosse Entlastung aber auch Verpflichtungen, zusätzlichen Aufwand und birgt einige Risiken deren Sie sich bewusst sein müssen.

Vielleicht haben Sie bereits eine geeignete Person gefunden, die Sie unterstützen kann. Bevor diese Person loslegt, empfehle ich Ihnen klare Verhältnisse zu schaffen und einen entsprechenden Vertag abzuschliessen. Gerne zeige ich Ihnen hierzu einige Möglichkeiten auf:

  • Klassischer Arbeitsvertrag mit Monatslohn: Der „Klassiker“. Die beiden Parteien schliessen einen Arbeitsvertrag ab, den erforderlichen Inhalt des Arbeitsvertrages finden Sie hier: http://www.lawmeetsentrepreneur.com/#!-checkliste-arbeitsvertrag/zw8n4.
    Vorteil: Nach Abschluss des Vertrages haben Sie wenig administrativen und organisatorischen Aufwand, der Lohn und das Pensum sind festgelegt, es sind zudem keine monatliche Stunden-Abrechnung erforderlich. Sie haben eine fixe Arbeitskraft die Sie regelmässig unterstützt. Die Kosten für Sie sind bekannt.
    Nachteil: Sie sind ein Arbeitgeber und haben für ein gewisses Pensum auch Arbeit zu schaffen. Zudem haben Sie einen neuen Posten an monatlichen Fixkosten für Ihre Firma.  Bei Teilzeitarbeit ist es für den Arbeitgeber oft eine Herausforderung das richtige Pensum an Arbeit zum richtigen Zeitpunkt dem Arbeitgeber zu übertragen.
  • Klassischer Arbeitsvertrag mit Stundenlohn: Die Parteien schliessen einen Arbeitsvertag ab, der Inhaltlich dem klassischen Arbeitsvertrag mit Monatslohn ähnlich ist http://www.lawmeetsentrepreneur.com/#!-checkliste-arbeitsvertrag/zw8n4. Es wird kein Monatlicher Fixlohn vereinbart, sondern ein Lohn pro geleistete Stunde Arbeit. Dadurch werden auch des Pensum und die Einsatzzeiten nicht im Vertrag vereinbart, sondern auf Abrede zwischen den Parteien, zB durch einen Einsatzplan. Es gibt hier verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten wie die Einsätze genau zu erfolgen haben. Die Einsätze sollten aber eine gewisse Regelmässigkeit haben.
    Vorteil: Sie als Arbeitgeber haben nur Kosten wenn tatsächlich gearbeitet wird. Dieses Modell gibt ihnen eine gewisse Flexibilität, je nach anstehender Arbeit und Auftragslage.
    Nachteil: Sie haben zusätzlichen administrativen Aufwand bezüglich der Abrechnung der vom Arbeitnehmer geleisteten Stunden.
  • Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf: Bei Arbeit auf Abruf vereinbaren die Parteien einen Rahmen – Arbeitsvertrag welcher die relevanten Punkte regelt. Jeder Einsatz wird separat vereinbart, entweder durch die Parteien gemeinsam oder durch Anordnung des Arbeitgebers. Entschliessen Sie sich für die zweite Variante ist Vorsicht geboten, da eine „Einsatzbereitschaft“ des Arbeitnehmers, auch wenn er nicht zum Einsatz kommt, allenfalls entschädigungspflichtig ist. Arbeit auf Abruf kommt dort zum Einsatz wo es sich um sehr unregelmässige, seltene Einsätze handelt. Ein grosser Teil des Einkommensrisikos, oftmals auch das gesamte, wird hier auf den Arbeitnehmer abgewälzt, Arbeit auf Abruf ist nicht sehr arbeitnehmerfreundlich.
    Vorteile: Arbeit auf Abruf gibt dem Arbeitgeber ziemlich grosse Flexibilität betreffend der Einsätze. Dies eignet sich vor allem für jemanden der grundsätzlich das Geschäft alleine betreiben kann, für Ausnahmen (Ferien, Messen etc) aber Hilfe braucht.  
    Nachteil: Kann der Arbeitgeber gemäss Vertrag einseitig den Einsatz anordnen, kann es zu einer entschädigungspflichtigen Einsatzbereitschaft kommen.
  • Freelance: In ein Freelance - Verhältnis, oftmals mittels einem Auftrag, können Sie mit jemanden treten, dem Sie Arbeiten übertragen möchten welche dieser selbstständig erledigt.  Im Gegensatz zu einem arbeitsrechtlichen Verhältnis haben Sie kein Weisungsrecht. Sie geben einen Auftrag, der Freelancer erledigt diesen und stellt Rechnung. Wichtig ist, dass der Freelancer von der Ausgleichskasse (SVA) den entsprechenden Kantons als selbstständig erwerben anerkannt sein muss. Dies sollten Sie sich vertraglich zusichern lassen, sonst sind Sie gegenüber der SVA allenfalls beitragspflichtig.
    Vorteil: Sie haben keinerlei Arbeitgeberpflichten und bezahlen tatsächlich nur was Sie erhalten. Sie haben zudem keinen administrativen Aufwand welcher die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit sich bringt.
    Nachteil: Sie haben kein Weisungsrecht und können somit keine Ausführung von Arbeit anordnen, nur einen Auftrag erteilen. Die Abgrenzung zu einem Arbeitsvertag ist nicht immer ganz einfach und muss gut gemacht werden. Wichtig zu wissen ist, dass Verträge stets nach dem Inhalt, nicht nach dem Titel beurteilt werden. Wenn sie zB mit jemanden eine Freelance – Vertrag aufsetzen, aus dem Inhalt aber klar hervor geht, dass Sie ein Weisungsrecht haben, wird der Vertag als Arbeitsvertrag betrachtet und Sie unterstehen die Pflichten eines Arbeitgebers.
  • Exkurs: Outsourcing kompletter Bereiche: Reichen die einnahmen aus, kann es sehr hilfreich sein, ganze Geschäftsbereiche out zu sourcen, das gibt Zeit und Raum sich aufs wesentliche zu konzentrieren. Gut geeignet hierzu sind insbesondere die Buchhaltung und die Steuern. Wenn Sie dies komplett einer anderen Firma übertragen ist dies arbeitsrechtlich nicht mehr relevant. Sie erteilen einen Auftrag welche eine andere Firma erledigt.

Grundsätzliches zum Arbeitsrecht: Arbeitsrecht ist ein ziemlich komplexer Bereich. Jede der obengenannten „Anstellungsmöglichkeiten“ bietet wiederum diverse Untervarianten und Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch „Stolperfallen“ vor denen Sie sich schützen müssen. Zudem ist die Rechtslage in der Schweiz ziemlich arbeitnehmerfreundlich.

Stets wichtig für Sie zu wissen sind auch ihre sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen. Hierzu geben die jeweiligen kantonalen Stellen sehr gute Auskünfte http://www.ausgleichskasse.ch/portal/index.asp.


Nächster Beitrag: Wie und vor allem wann genau kommt ein Vertrag zustande, insbesondere online?


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen