Dienstag, 24. Mai 2016

Wie kann ich meine Ideen, mein Logo, meine Produkte schützen?


Die Frage nach dem Schutz des Geistigen Eigentums ist ziemlich komplex und kann in diesem Blog nicht abschliessend beantwortet werden. Trotzdem möchten wir Ihnen eine kurze erste Übersicht geben. Haben Sie eine tolle Idee oder eine Erfindung die Sie schützen möchten bevor Sie sie der Öffentlichkeit preisgeben? Das Wichtigste ist, dass Sie zuerst recherchieren, ob ihre Idee nicht bereits existiert. Zudem müssen die Schutzrechte vor der Publikation geschützt werden, da sie ansonsten nicht mehr als neu gelten und damit oftmals nicht mehr schutzfähig sind. Behalten Sie Ihre Idee für sich bis Sie sie entsprechend geschützt haben. Zum Schutz ihrer Idee haben Sie grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

Patent: Mit einem Patent kann grundsätzlich eine technische Erfindung geschützt werden. Es muss sich um eine Lösung für ein technisches Problem handeln. Zudem muss die Lösung neu, für eine Fachperson nicht naheliegend sein und gewerblich angewendet werden können. Der Patentinhaber hat das Recht, andere von der gewerbsmässigen Nutzung seiner Erfindung auszuschliessen. Niemand darf somit ohne Zustimmung des Patentinhabers die Erfindung herstellen, verwenden, verkaufen oder in einen Markt einführen. Die Schutzdauer eines Patents dauert 20 Jahre. Die Registrierung eines Patents ist ziemlich aufwendig und kostenintensiv.

Marke: Mit einer Marke können Kennzeichen geschützt werden mit welchem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von anderen unterscheidet. Marken können Wörter, Buchstabenkombinationen, Zahlenkombinationen, bildliche Darstellungen, Slogans, Farben oder auch Tonfolgen sein. Zudem besteht die Möglichkeit bei der Hinterlegung einen Farbanspruch geltend zu machen. Wird das nicht geltend gemacht ist die Marke in jeder Farbe geschützt. Eine Marke kann mit ziemlich wenig Aufwand registriert werden. Der Markeninhaber hat das alleinige Recht die Marke zu verwenden und Dritten zu untersagen eine ähnliche oder identische Marke zur Kennzeichnung gleicher oder ähnlicher Waren zu verwenden. Bei der Registrierung der Marke muss der Anmelder entscheiden für welche Schutzklassen er eine Marke anmelden möchte. Für diese gilt dann sein Schutz. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre, kann aber beliebig verlängert werden.

Design: Ein Design ist die Gestaltung von etwas Zwei- oder Dreidimensionalem. Ein Design kann geschützt werden wenn es neu ist und sich von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten unterscheidet. Zudem darf ein Design weder gesetzeswidrig noch anstössig sein. Die Formgebung eines Modells darf nicht allein von der Funktion bestimmt sein, für die der Gegenstand gedacht ist. Wichtig ist, dass beim Design die reine „Optik“ geschützt wird und keinerlei Funktionen. Der Inhaber eines Designs kann Dritten untersagen sein Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen, zum Beispiel also Produkte mit gleichem oder ähnlichem Design herzustellen oder zu verkaufen. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre, kann aber bis auf insgesamt maximal 25 Jahre verlängert werden.

Urheberrecht: Das Urheberrecht schützt Werke die individuellen Charakter haben. Werke sind geistige Schöpfungen. Dazu gehören Literatur, Musik, Bilder, Skulpturen, Filme, Opern, Ballette und Pantomimen. Computerprogramme sind ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht entsteht an einem Werk sobald dieses geschaffen ist. Es kann nirgend hinterlegt werden, es gibt kein Register. Das © muss in der Schweiz nicht angebracht werden, es kann aber und ist sicherlich dienlich als Aussage gegenüber dritten. Im Ausland hingegen ist das Anbringen des © teils für die Bestimmung des urheberrechtlichen Schutzes relevant.  Der Inhaber des Urheberrecht hat das alleinige Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf, also ob das Werk wiedergegeben, übersetzt, bearbeitet, verbreitet, verkauft, aufgeführt oder gesendet werden darf. Problematisch im Bereich des Urheberrechts ist stets, dass im Falle eines Streits bewiesen werden muss wem das Urheberrecht zukommen und somit auch wer das Werk zuerst geschaffen hat.

 

Freitag, 13. Mai 2016

Gemeinsame Projekte – was bedeutet das rechtlich?

Klein – und Kleinst - Unternehmer gehen für Projekte oftmals Zusammenarbeiten mit anderen Klein – und Kleinst – Unternehmern ein. Da die Zeit meist drängt, geschieht alles ohne schriftliche Vereinbarung. Was bedeutet dies rechtlich?

Solche losen Zusammenarbeiten sind oftmals als einfache Gesellschaften zu qualifizieren. Eine einfache Gesellschaft entsteht dann, wenn zwei oder mehrere Personen sich zusammenschliessen um einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu erreichen. Oftmals sind die Beteiligten sich nicht bewusst, dass sie Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft sind. Die einfache Gesellschaft ist eine subsidiäre Gesellschaftsform, sie entsteht dann, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und wenn die Parteien keine andere Gesellschaftsform gewählt haben.

Welche Rechte und Pflichten gelten für einen Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft?

Bei der einfachen Gesellschaft ist jeder Gesellschafter verpflichtet einen Beitrag im Sinne der gemeinsamen Zweckverfolgung zu leisten. Dieser kann durch Arbeit, Geld, Forderungen, Sachen o.ä. erfolgen. Der Gesellschafter untersteht zudem einer Treuepflicht und einem Konkurrenzverbot.

Die Gesellschafter haften zudem persönlich, solidarisch (gemeinsam) und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft.

Und wer hat das Sagen?

Bei der einfachen Gesellschaft steht die Geschäftsführung grundsätzlich allen Gesellschaftern zu. Sie kann jedoch nur einem Gesellschafter oder einem Dritten übertragen werden.

Wir haben nun gemerkt dass wir eine einfache Gesellschaft sind, möchten aber einiges etwas anders regeln als im Gesetz. Ist das möglich?

Ja, das ist möglich und oftmals auch sehr empfehlenswert. Es empfiehlt sich in einem Gesellschaftervertrag klar zu regeln, wer welche Beiträge in welchem Umfang zu leisten hat. Auch sehr wichtig ist die Regelung der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft gegen aussen.

Wenn wir einen Gesellschaftervertrag abgeschlossen haben, haben wir kein Risiko mehr, ist das richtig?

Jein… Im Gesellschaftervertrag kann sehr vieles geregelt werden. Dadurch wird das Risiko für den einzelnen Gesellschafter deutlich reduziert und Konflikten vorgebeugt. Die Tatsache, dass die Gesellschafter vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben kann aber nicht wegbedungen werden. Dieses Risiko bleibt für jeden einzelnen Gesellschafter bestehen.

 

 

Dienstag, 3. Mai 2016

Impressum


Was genau ist ein Impressum?

Ein Impressum ist ursprünglich die gesetzlich vorgeschrieben Herkunftsangabe für Publikationen. Mit dem Aufkommen des Internets hat sich die Definition etwas verändert bzw. wurde erweitert.

Im Internet versteht sich unter Impressum die kompletten Angaben zum Websitebetreiber.


Was muss ein Impressum einer Website enthalten?

Das Impressum muss alle Informationen zu einem Websitebetreiber erhalten. Er muss anhand der Angaben zweifelsfrei identifiziert und kontaktiert werden können.  Die sind:

Firma

Vorname, Nachname

Adresse

PLZ, Ort

Website

Email

Telefon

Fax (falls vorhanden)

MwSt Nr (falls vorhanden)

Handelsregister- Nr (Falls vorhanden)


Wo muss das Impressum aufgeschaltet werden?

Das Impressum muss gut ersichtlich auf der Website aufgeschaltet werden. Es empfiehlt sich im Footer, so dass es von jeder Site und Untersite einer Website eingesehen werden kann. Meist wird es dort  zusammen mit den AGB und der Datenschutzerklärung platziert.

Bin ich verpflichtet ein Impressum aufzuschalten?

Ja, in der Schweiz besteht die Impressumspflicht. Sie basiert auf dem Lauterkeitsrecht.