Freitag, 5. Januar 2018

Die «Diverses» - Klauseln in den AGB

Sind die wirklich wichtig oder kopiert jedermann sie rein ohne dass sie erforderlich wären?

Keineswegs. Oftmals am Ende der AGB werden unter dem Kapital «Diverses oder weitere Bestimmungen» die Bereiche betreffend die Änderungen der AGB, die Salvatorische Klausel, höhere Gewalt, Vertraulichkeit und Gerichtsstandbestimmungen geregelt. Jede einzelne dieser Klauseln ist wichtig und darf keineswegs fehlen.

-        Änderungen der AGB
Betreffend die Änderungen der AGB gilt es insbesondere die Konsumentenschutzbestimmungen zu beachten. Diese Schützen den Konsumenten vor einer jederzeitigen Änderung der AGB zugunsten des Unternehmers und soll verhindern, dass der Konsument dem Unternehmen schutzlos ausgeliefert ist. Nichts desto trotz sollte sich der Inhaber das Recht ausbedingen die AGB jederzeit ändern zu können, unter der Bedingung, dass auf das jeweilige Rechtsverhältnis die jene Version der AGB Anwendung findet welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft war. Dies bringt für den Unternehmer den administrativen Aufwand mit sich festzuhalten welche Version der AGB zu welchem Zeitpunkt in Kraft war.

-        Salvatorische Klausel
Diese Klausel ist eine Art «backup». Sie besagt, dass die beiden Parteien vereinbaren, dass die AGB in Kraft bleiben sollen, auch wenn eine Klausel nichtig oder nicht durchführbar ist. Grundsätzlich gibt es in der Schweiz bereits eine gesetzliche Regelung die diesen Bereich abdeckt (Art. 20 Abs.2 OR). Da nicht nur, aber insbesondere im Bereich Webshop, der internationale Zusammenhang immer wichtiger wird und sich die Anwendbarkeit ausländischen Rechts nicht immer vorab ausschliessen lässt empfiehlt es sich eine salvatorische Klausel in die AGB aufzunehmen.

-        Höhere Gewalt
Eine Klausel betreffend höhere Gewalt schützt den Lieferanten davor, für eine Lieferunmöglichkeit einstehen zu müssen die ausserhalb der menschlichen Kontrolle liegt. Diese Klausel ist insbesondere relevant für Unternehmen die in anderen Ländern mit hohen Risiken für Naturkatastrophen o.ä. produzieren.

-        Vertraulichkeit
Auch wenn auf den ersten Blick oftmals nicht gleich klar ist, was an einer Vertragsbeziehung welche beispielsweise bei einem Verkauf über einen Webshop entstanden ist, gilt es bei nähere Betrachten festzustellen, dass es doch einige Faktoren gibt, welche eine der Parteien oder beide ein Interesse der Geheimhaltung haben.

-        Gerichtsstandbestimmungen

Gerichtsstandbestimmungen bringen dem Verfasser der AGB den Vorteil festlegen zu können, an welchem Gericht ein allfälliger Rechtsstreit ausgetragen werden soll. Dies ist insbesondere bei Fällen mit internationalem Zusammenhang sehr relevant, sind doch die Prozessordnungen und -dauer in anderen Ländern teils sehr anders. Zu beachten gilt es hier allerdings die zwingenden Gerichtsstandbestimmungen für Konsumenten. Gemäss Art.32 Abs. 2 ZPO sind Klagen eines Anbieters gegen einen Konsumenten zwingen an dessen Wohnsitz einzureichen. Aus dieses Recht kann der Konsument nicht im vorherein verzichten. Eine Gerichtsstandklausel welche gegen diese Bestimmung verstösst ist somit vor Vornherein nichtig. Es empfiehlt sich eine Klausel zu Gunsten des Unternehmers (Gerichtsstand an dessen Sitz) festzuhalten unter dem Vorbehalt der Anwendung zwingender Konsumentenschutzbestimmungen.

Dienstag, 25. April 2017

Gewährleistung und Haftung in den AGB; das ewige «Gnusch»

Wohl kaum ein Thema löst bei Laien und Profis so viel Verwirrung und Diskussionen aus wie der Bereich der Gewährleitung und Haftung. Es gibt sehr gute, aber auch sehr viele haarsträubende Beispiele in der Praxis. Von zwei getrennt behandelten Bereichen bis hin zu einer kompletten Vermischung. Vorab ist somit Folgendes festzuhalten:
Gewährleistung und Haftung ist NICHT dasselbe und beide Bereiche bedürfen einer Regelung in den AGB bzw. einer getrennten Abhandlung so dass sie der Verfasser der AGB bzw. der Inhaber den möglichen Regelungen und damit verbundenen Risiken bewusst ist.

Die Bedeutung
·       - Haftung
So einfach wie möglich gesagt bedeutet die Haftung das einstehen der Verantwortlichen für einen entstandenen Schaden.

·       - Gewährleistung
Gewährleistung bedeutet das Einstehenmüssen für die Eigenschaften einer Sache. Es wird hier die Sachgewährleistung und die Rechtsgewährleistung unterschieden.
Die Sachgewährleistung bedeutet, dass die Sache frei von Mängel bezüglich der erforderlichen Funktion zu sein hat. So muss ein Bügeleisen sich aufwärmen und zum Bügeln von Wäsche verwendet werden können. Kann es nicht erhitzt werden handelt es sich um einen Sachmangel.
Die Rechtgewährleistung bedeutet, dass die Sache keine rechtlichen Mängel aufweisen darf. Somit beispielsweise der Verkäufer die Sache auch verkaufen darf und diese nicht jemand anderem gehört der mit dem Verkauf nicht einverstanden ist.  

Wieso werden diese beiden Bereiche immer wieder vermischt oder gar verwechselt?
Der nahe Zusammenhang der beiden Punkte besteht darin, dass eine mangelhafte Sache (Gewährleistung) einen Schaden verursachen kann. So kann beispielsweise ein falsch verschweisster Draht im Inneren eines Kabels einen Kurzschluss oder gar einen Brand verursachen. Die Tatsache das das Kabel einen Mangel aufweist (falsch verschweisster Draht) ist eine Frage der Gewährleistung. Kommt es zu einem Kurzschluss / Brand und entsteht dadurch ein Schaden handelt es sich um eine Frage der Haftung.

Was bedeutet das für Entrepreneurs
Für beide Bereiche, sowohl Haftung als Gewährleistung, können die gesetzlichen Bestimmungen welche grundsätzlich Anwendung finden, im Vertrag zwischen den betroffenen Parteien, zumindest teilweise, angepasst werden. Wenn die Parteien für das entsprechende Rechtsgeschäft keinen individuellen Vertrag abschliessen, sondern dies über AGBs abgewickelt wird, sind die beiden Bestimmungen in den AGB, entsprechend den Wünschen des Inhabers und den zulässigen Möglichkeiten zu regeln.




Dienstag, 6. September 2016

Nebenerwerb, was sind meine Rechte und Pflichten


Ich möchte gerne einen ersten Schritt in die Selbstständigkeit wagen. Aufgrund meiner finanziellen Lage muss ich aber meine Anstellung behalten, bis ich mit meinem Nebenerwerb ein gewisses Einkommen erzielen kann. Muss ich dies meinem Arbeitgeber melden?

Ja, eine Meldung an den Arbeitgeber ist erforderlich.

Meine Sorge ist, dass mir mein Arbeitgeber dies verbietet und mich auffordert mich zu entscheiden.

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen dies nicht grundsätzlich verbieten. Es gilt jedoch gewisse Schranken zu beachten:

  • Die Nebentätigkeit darf Ihre Leistung für die Haupttätigkeit nicht negativ beeinflussen
  • Die Nebentätigkeit muss mit Ihrer Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber vereinbar sein. So ist beispielsweise eine Nebentätigkeit für einen direkten Konkurrenten des Arbeitgebers nicht zulässig, dies wär eine Verletzung der Treuepflichten
  • Zudem sind die gesetzlichen Bestimmungen wie Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten etc. einzuhalten

Die beiden Arbeitgeber, derjenige im Haupt- und derjenige im Nebenerwerb haben die Einzahlung der gesetzlichen Bestimmungen gemeinsam einzuhalten. Dies gestaltet sich oftmals nicht ganz einfach.

Wie sieht das denn für mich aus? Ich möchte mit im Nebenerwerb nicht anstellen lassen sondern selbstständig tätig sein?

Die entscheidende Frage ist hier, mit welcher Rechtsform Sie Ihre Selbstständigkeit ausüben wollen. Gründen Sie beispielsweise eine GmbH müssen Sie sich von Ihrer eigenen GmbH anstellen lassen und somit wäre Ihre GmbH der Arbeitgeber der den gesetzlichen Pflichten untersteht. 

Gründen Sie vorerst eine Einzelfirma gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Arbeitnehmer für Sie nicht.

Muss ich sonst noch was beachten?

Ja, es ist wichtig, dass Sie ihre Selbstständigkeit bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt melden um die Anerkennung zu beantragen. Auch bei Nebentätigkeiten sind Sozialabgaben zu leisten und sie sind als Einkommen zu versteuern.

Dienstag, 5. Juli 2016

Gemeinsame Projekte mit nichtwirtschaftlichem Zweck... wie sollen wir uns rechtlich organisieren?


Zusammen mit zwei weiteren Bekannten habe ich das Projekt „Playground for Kids“ ins Leben gerufen. Wir setzten uns für bessere Spielplätze in unsere Stadt ein. Wie sollen wir uns rechtlich organisieren?

Für Ihr Engagement würde es sich sehr gut eignen einen Verein zu gründen. Es macht Sinn einen Verein zu gründen, wenn mehrere Personen sich zusammenschliessen möchten um einen nichtwirtschaftlichen Zweck (in Ihrem Fall mehr bzw. besser Spielplätze) zu verfolgen. Sobald die Anzahl Personen wächst, kann ein klar geregeltes Vorgehen (Abstimmungen, Beschlüsse etc.) von Vorteil sein. Der Verein und dessen Struktur können hier helfen. Zudem verfügt der Verein nach der erfolgreichen Gründung über eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Was bedeutet das, eine „eigene Rechtspersönlichkeit“?

Das bedeutet, dass der Verein in seinem eigenen Namen Rechte und Pflichten wahrnehmen kann bzw. Verpflichtungen eingehen kann. Dies ist zum Vorteil der Beteiligten da Sie nicht mit Ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Vereins einzustehen haben. Wird kein Verein gegründet bilden solche Interessensgemeinschaften oft einfache Gesellschaften. Dort haften die Mitglieder der einfachen Gesellschaft persönlich, ausschliesslich und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft die entweder gemeinsam oder durch einen bevollmächtigenden Stellvertreter eingegangen wurden. Auch wenn ein Verein grundsätzlich einen nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgt ist es teils erforderliche gewisse Verpflichtungen bzw. wirtschaftliche Aktivitäten vorzunehmen (Miete von Lokalen / Büros, Kosten für Abklärungen etc.).

Das Problem ist, dass wir als Initianten unter uns bleiben möchten. Müssen wir beim Verein nicht jedermann als Mitglied aufnehmen der beitreten möchte?

Nein, es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Mitgliedschaft. In den Statuten ist einerseits zu regeln welche Anforderungen an Mitlieder gestellt werden (Aufnahmebedingungen). Jedoch auch wenn diese erfüllt sind besteht kein Anspruch auch eine Aufnahme. Andererseits können Sie die Mitgliedschaft auch von der Zustimmung des Vorstandes oder der Generalversammlung abhängig machen.

Das klingt sehr ansprechend für unsere Bedürfnisse. Wie haben wir vorzugehen wenn wir einen Verein gründen wollen?

Die Vereinsgründung ist sehr einfach. Es reicht eine Gründerversammlung an welcher die Vereinsstatuten angenommen werden. Die Gründerversammlung ist zu protokollieren. Es müssen mindestens zwei Personen an der Gründung teilnehmen. Die Statuten sollten im Vorfeld der Gründung sorgfältig ausgearbeitet werden. Das Vereinsrecht biete einiges an Spielraum welcher in den Statuten anhand der Bedürfnisse und des zu verfolgenden Vereinszwecks geregelt werden sollten.

Das war's?

Grundsätzlich ja. Wenn der Verein jedoch ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, besteht die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister (Art. 934 Abs. 1 OR).

 

Dienstag, 21. Juni 2016

Vorschriften für Spielzeuge (nicht abschliessend)

Ich betreibe im Nebenerwerb eine Einzelfirma welche Kuscheltiere für Kinder, auf Kundenwunsch, herstellt. Diese Kuscheltiere stelle ich alle selbst her, je nach Kundenwunsch werden sie genäht, gestrickt oder gehäkelt. Gibt es betreffend der Kuscheltiere gesetzliche Bestimmungen zu beachten?
Ja, Kuscheltiere gelten als Spielzeug und unterstehen damit der Verordnung betreffend der Sicherheit von Spielzeug (VSS) sowie der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie weiteren Gesetzten.
Die LGV definiert was unter Spielzeug zu verstehen ist: „Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschließlich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein.“

Zu beachten ist insbesondere, dass somit auch ein Gegenstand welcher ursprünglich nicht ausschließlich als Spielzeug produziert wurde, gesetzlich als solches verstanden wird. Ein typisches Beispiel hierzu ist ein Schlüsselanhänger mit einem Teddybären oder Püppchen daran.
Die wichtigsten Bestimmungen besagen Folgendes:
Ein Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden.
Die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls von deren Aufsichtspersonen sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das dazu bestimmt ist, von Kindern unter drei Jahren oder von anderen bestimmten Altersgruppen verwendet zu werden.
Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.

Was heisst das konkret?
Das bedeutet, dass Ihre Kuscheltiere, wie das Wort bereits besagt zum Kuscheln gemacht sind, das wäre somit ihr bestimmungsgemässer Gebrauch. Wenn sie "gekuschelt" werden, dürfen sie weder die Sicherheit  noch die Gesundheit (zB spitzige aufgenähte Augen, Kleinteile die Abfallen und verschluckt werden könnten oder Stoffe welche mit giftigen Farben eingefärbt wurden) der Benutzer (oder Dritter) gefährden. Sie müssen zudem die besonderen Anforderungen an die Altersgruppe für die die Spielzeuge gemacht sind beachten (Kleine Kinderunter 3 Jahren werden an aufgenähten Knöpfen zerren, erkunden grundsätzlich viel mehr mit den Händen usw.)
Was muss ich sonst noch beachten?
Gerne führe ich hierzu einige Bestimmungen aus, die auf ihre Produkte Anwendung finden. Bitte beachten Sie, dass dies keine abschliessende Aufzählung ist.
Vor dem Inverkehrbringen:
Vor dem ersten Inverkehrbringen muss der Schweizer Hersteller für Spielzeuge ein Konformitätsverfahren durchführen. Dies kann er entweder selber vornehmen oder vornehmen lassen (durch ein Labor o.ä.). Teil dieses Konformitätsverfahrens ist eine Sicherheitsbewertung welche je nach Spielzeugtyp aus einer Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren bestehen kann. Darüber hinaus besteht für die Hersteller die Pflicht, gewisse technische Unterlagen zu erstellen und aufzubewahren.

Sicherheitsanforderungen:
Nebst den obengenannten Sicherheitsanforderungen hat der Hersteller die gesamten Bestimmungen von Anhang zwei der VSS einzuhalten. Diese Sicherheitsbestimmung en enthalten Vorschriften betreffend Verpackung, Funktionalität, Entzündbarkeit usw.
Wichtig ist, dass das Spielzeug diese Anforderungen nicht nur zum Zeitpunkt des Verkaufes oder des Inverkehrbringens sondern, während der ganzen üblichen und zu erwartenden Lebensdauer zu erfüllen hat.
Anbringen von Sicherheitshinweisen:
Wenn es für den sicheren Gebrauch von Spielzeug erforderlich ist, so sind in Warnhinweisen und geeignete Benutzereinschränkungen anzubringen. Diese sind inhaltlich richtig, deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich auf dem Spielzeug selbst, auf einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen. Falls sie für den Gebrauch erforderlich sind, sind sie auf der Gebrauchsanweisung anzubringen. Alle Warnhinweise haben mit dem Wort „ACHTUNG“ zu beginnen. Die entsprechenden Warnhinweise sind in Anhang 3 der VSS und ihr Wortlaut ist verbindlich.
Anbringen von Herstellerangaben und Identifikationshinweisen:
Der Hersteller muss an jedem Spielzeug (falls dies nicht möglich ist an der Verpackung oder dem Beilagenzettel) ein Identifikationskennzeichen anbringen. Zudem muss der Hersteller seine Angaben oder sonstige Kontaktmöglichkeiten auf dem Spielzeug oder falls dies nicht möglich ist an der Verpackung oder dem Beilagenzettel anbringen.

Waschbarkeit
Wichtig für Sie zu wissen; Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss waschbar sein, es sei denn, es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird (Spieluhr).
 
Aber ich bin nur ein ganz „kleiner Fisch“
„Leider“ ist die nicht relevant. Die Bestimmungen betreffen der Spielzeuge gelten für jedermann der Spielzeuge in irgendeiner Form herstellt, importiert oder verkauft.
Da sind sehr viele Bestimmungen für "kleine" Hersteller. Im nächsten Blog gehe ich auf die Konsequenzen für einen Hersteller im Falle eines Nichteinhaltens ein.
 


Dienstag, 14. Juni 2016

Kollektivgesellschaft, was sind die Vor- und Nachteile


Eine Freundin und ich sind daran ein gemeinsames Geschäft aufzubauen. Wir möchten zu diesem Zweck eine Kollektivgesellschaft gründen. Macht das Sinn?

Wenn mehr als eine Person gemeinsam eine Firma aufbauen wollen gibt es unterschiedliche Gesellschaftsformen die gewählt werden können. Die gängigsten sind hier die GmbH, die Aktiengesellschaft und die Kollektivgesellschaft.

Im Gegensatz zur GmbH und zu AG stellt die Kollektivgesellschaft, ähnlich der Einzelfirma, keine Mindestanforderungen an das Kapital. Dies kommt Firmengründern sehr oft entgegen. Zudem ist die Gründung einfacher.

Was genau bedarf es zur Gründung einer Kollektivgesellschaft?

Zur Gründung einer Kollektivgesellschaft bedarf es mindestens zwei Gesellschafter, welche sich einige sind mit gemeinsamen Mitteln einen gemeinsamen Zweck (oftmals das Betreiben eines gemeinsamen Geschäfts) zu verfolgen. Hierzu schliessen sie einen Gesellschaftervertrag ab. Dieser kann auch formfrei entstehen. Es kann somit vorkommen dass zwei Personen einen mündlichen Gesellschaftsvertrag abschliessen und sich gar nicht bewusst sind dass sie gerade daran sind eine Kollektivgesellschaft zu gründen. Selbstverständlich sollte der Gesellschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen werden, so dass zu einem späteren Zeitpunkt das Vereinbarte nachgelesen werden kann.

Muss die Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eintragen werden?

Ja, es wird jedoch unterschieden: Kollektivgesellschaften die kein kaufmännisches Unternehmen führen, entstehen erst durch die Eintragung ins Handelsregister. Bis zur Eintragung handelt es sich um eine einfache Gesellschaft.

Eine Kollektivgesellschaft die ein kaufmännisches Unternehmen führt, muss im Handelsregister eingetragen werden. Sie entsteht jedoch bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.

Gibt es Risiken oder Nachteile die ich beachten muss?

Ja, ähnlich wie bei der Einzelfirma haften die Gesellschafter persönlich, solidarisch und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft. Die Haftung der Gesellschafter greift jedoch erst wenn die Kollektivgesellschaft erfolglos betrieben worden ist.

Zudem empfiehlt es sich vor der Gründung abzuklären, ob im Kanton in welchem die Kollektivgesellschaft Sitz haben soll Kinderzulagen und Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Dies kann kantonal variieren.

Wir haben uns einen wunderschönen Namen für unsere Kollektivgesellschaft ausgedacht…

Bis zum 1.7.16 schreibt das Gesetz noch vor, dass mindestens der Nachname eines Gesellschafters im Firmennamen enthalten sein muss. Zudem ist ein Zusatz erforderlich der das Bestehen einer Kollektivgesellschaft andeutet „ & Co“  oder „&Partner“.

Ab dem 1.7.16 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft. Ab dann gilt für den Namen der Kollektivgesellschaft dieselben Bestimmungen wie bei der GmbH und der AG. Es darf ein beliebiger Name gewählt werden, auch ein Phantasiename. Der Name darf einzig nicht täuschend sein und nicht aus reinen Sachbegriffe bestehen. Zudem muss stets der Zusatz „KlG“ angebracht werden.

Dienstag, 24. Mai 2016

Wie kann ich meine Ideen, mein Logo, meine Produkte schützen?


Die Frage nach dem Schutz des Geistigen Eigentums ist ziemlich komplex und kann in diesem Blog nicht abschliessend beantwortet werden. Trotzdem möchten wir Ihnen eine kurze erste Übersicht geben. Haben Sie eine tolle Idee oder eine Erfindung die Sie schützen möchten bevor Sie sie der Öffentlichkeit preisgeben? Das Wichtigste ist, dass Sie zuerst recherchieren, ob ihre Idee nicht bereits existiert. Zudem müssen die Schutzrechte vor der Publikation geschützt werden, da sie ansonsten nicht mehr als neu gelten und damit oftmals nicht mehr schutzfähig sind. Behalten Sie Ihre Idee für sich bis Sie sie entsprechend geschützt haben. Zum Schutz ihrer Idee haben Sie grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

Patent: Mit einem Patent kann grundsätzlich eine technische Erfindung geschützt werden. Es muss sich um eine Lösung für ein technisches Problem handeln. Zudem muss die Lösung neu, für eine Fachperson nicht naheliegend sein und gewerblich angewendet werden können. Der Patentinhaber hat das Recht, andere von der gewerbsmässigen Nutzung seiner Erfindung auszuschliessen. Niemand darf somit ohne Zustimmung des Patentinhabers die Erfindung herstellen, verwenden, verkaufen oder in einen Markt einführen. Die Schutzdauer eines Patents dauert 20 Jahre. Die Registrierung eines Patents ist ziemlich aufwendig und kostenintensiv.

Marke: Mit einer Marke können Kennzeichen geschützt werden mit welchem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von anderen unterscheidet. Marken können Wörter, Buchstabenkombinationen, Zahlenkombinationen, bildliche Darstellungen, Slogans, Farben oder auch Tonfolgen sein. Zudem besteht die Möglichkeit bei der Hinterlegung einen Farbanspruch geltend zu machen. Wird das nicht geltend gemacht ist die Marke in jeder Farbe geschützt. Eine Marke kann mit ziemlich wenig Aufwand registriert werden. Der Markeninhaber hat das alleinige Recht die Marke zu verwenden und Dritten zu untersagen eine ähnliche oder identische Marke zur Kennzeichnung gleicher oder ähnlicher Waren zu verwenden. Bei der Registrierung der Marke muss der Anmelder entscheiden für welche Schutzklassen er eine Marke anmelden möchte. Für diese gilt dann sein Schutz. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre, kann aber beliebig verlängert werden.

Design: Ein Design ist die Gestaltung von etwas Zwei- oder Dreidimensionalem. Ein Design kann geschützt werden wenn es neu ist und sich von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten unterscheidet. Zudem darf ein Design weder gesetzeswidrig noch anstössig sein. Die Formgebung eines Modells darf nicht allein von der Funktion bestimmt sein, für die der Gegenstand gedacht ist. Wichtig ist, dass beim Design die reine „Optik“ geschützt wird und keinerlei Funktionen. Der Inhaber eines Designs kann Dritten untersagen sein Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen, zum Beispiel also Produkte mit gleichem oder ähnlichem Design herzustellen oder zu verkaufen. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre, kann aber bis auf insgesamt maximal 25 Jahre verlängert werden.

Urheberrecht: Das Urheberrecht schützt Werke die individuellen Charakter haben. Werke sind geistige Schöpfungen. Dazu gehören Literatur, Musik, Bilder, Skulpturen, Filme, Opern, Ballette und Pantomimen. Computerprogramme sind ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht entsteht an einem Werk sobald dieses geschaffen ist. Es kann nirgend hinterlegt werden, es gibt kein Register. Das © muss in der Schweiz nicht angebracht werden, es kann aber und ist sicherlich dienlich als Aussage gegenüber dritten. Im Ausland hingegen ist das Anbringen des © teils für die Bestimmung des urheberrechtlichen Schutzes relevant.  Der Inhaber des Urheberrecht hat das alleinige Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf, also ob das Werk wiedergegeben, übersetzt, bearbeitet, verbreitet, verkauft, aufgeführt oder gesendet werden darf. Problematisch im Bereich des Urheberrechts ist stets, dass im Falle eines Streits bewiesen werden muss wem das Urheberrecht zukommen und somit auch wer das Werk zuerst geschaffen hat.