Wohl kaum ein Thema löst bei Laien und Profis so viel
Verwirrung und Diskussionen aus wie der Bereich der Gewährleitung und Haftung.
Es gibt sehr gute, aber auch sehr viele haarsträubende Beispiele in der Praxis.
Von zwei getrennt behandelten Bereichen bis hin zu einer kompletten
Vermischung. Vorab ist somit Folgendes festzuhalten:
Gewährleistung und Haftung ist NICHT dasselbe und beide
Bereiche bedürfen einer Regelung in den AGB bzw. einer getrennten Abhandlung so
dass sie der Verfasser der AGB bzw. der Inhaber den möglichen Regelungen und
damit verbundenen Risiken bewusst ist.
Die Bedeutung
· - Haftung
So einfach wie möglich gesagt bedeutet die Haftung das
einstehen der Verantwortlichen für einen entstandenen Schaden.
· - Gewährleistung
Gewährleistung bedeutet das Einstehenmüssen für die
Eigenschaften einer Sache. Es wird hier die Sachgewährleistung und die
Rechtsgewährleistung unterschieden.
Die Sachgewährleistung bedeutet, dass die Sache frei von
Mängel bezüglich der erforderlichen Funktion zu sein hat. So muss ein
Bügeleisen sich aufwärmen und zum Bügeln von Wäsche verwendet werden können.
Kann es nicht erhitzt werden handelt es sich um einen Sachmangel.
Die Rechtgewährleistung bedeutet, dass die Sache keine
rechtlichen Mängel aufweisen darf. Somit beispielsweise der Verkäufer die Sache
auch verkaufen darf und diese nicht jemand anderem gehört der mit dem Verkauf
nicht einverstanden ist.
Wieso werden diese
beiden Bereiche immer wieder vermischt oder gar verwechselt?
Der nahe Zusammenhang der beiden Punkte besteht darin, dass
eine mangelhafte Sache (Gewährleistung) einen Schaden verursachen kann. So kann
beispielsweise ein falsch verschweisster Draht im Inneren eines Kabels einen
Kurzschluss oder gar einen Brand verursachen. Die Tatsache das das Kabel einen
Mangel aufweist (falsch verschweisster Draht) ist eine Frage der Gewährleistung.
Kommt es zu einem Kurzschluss / Brand und entsteht dadurch ein Schaden handelt
es sich um eine Frage der Haftung.
Was bedeutet das für Entrepreneurs
Für beide Bereiche, sowohl Haftung als Gewährleistung,
können die gesetzlichen Bestimmungen welche grundsätzlich Anwendung finden, im
Vertrag zwischen den betroffenen Parteien, zumindest teilweise, angepasst
werden. Wenn die Parteien für das entsprechende Rechtsgeschäft keinen
individuellen Vertrag abschliessen, sondern dies über AGBs abgewickelt wird,
sind die beiden Bestimmungen in den AGB, entsprechend den Wünschen des Inhabers
und den zulässigen Möglichkeiten zu regeln.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen