Montag, 21. März 2016

Wie und wann genau kommt ein Vertrag zustande?


Wie kommt es zu einem gültigen Vertragsabschluss?

Grundsätzlich kommt ein Vertrag zustande, wenn sich die Vertragsparteien einig sind einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abschliessen zu wollen. Die Parteien müssen sich zudem betreffend der wesentlichen Punkte des Vertrages einig sein. Je nach Vertrag sind diese unterschiedlich. Beim Kaufvertrag beispielsweise sind die wesentlichen Punkte der Vertragsgegenstand (was genau verkauft wird) und der Preis.

Müssen sich die Parteien somit für einen Vertragsabschluss treffen?

Der gemeinsame Wille zum Vertragsabschluss muss von den Parteien nicht gleichzeitig erklärt werden. Ein Treffen und Handschlag wie es ganz früher üblich war, ist nicht zwingend erforderlich. Die beiden Willensäusserungen der Parteien können auch zeitlich versetzt, also nacheinander, erfolgen. Eine Partei macht der anderen ein Angebot und diese kann das Angebot annehmen und sich mit dem Angebot und damit dem Vertrag einverstanden erklären. Das ist die Standard - Situation in einem Laden. Der Ladenbetreiber macht dem Kunden ein Angebot in dem er die Ware präsentiert und den Preis anschreibt. Ist der Kunde einverstanden, wählt der die Ware aus und bezahlt sie an der Kasse.

Muss ein Vertrag stets durch explizite Willensäusserung beider Parteien abgeschlossen werden?

Nein, der Vertrag kann (muss aber nicht) durch explizite Willensäusserung abgeschlossen werden. Eine entsprechende Handlung, welche den Willen der Parteien klar widerspiegelt, reicht aus. Wie das obengenannte Beispiel mit dem Laden zeigt äussert der Ladenbetreiber seinen Willen durch das Präsentieren der Ware und das Beschriften mit einem Preis. Der Kunde äussert seinen Willen durch das Aussuchen eines Produktes und das Bezahlen an der Kasse.

Und was gilt es bei Onlinegeschäften zu beachten?

Betreiben Sie einen Onlineshop ist es wichtig, dass die Abläufe so aufgesetzt sind, dass ein gültiger Vertrag zustande kommen kann. Das bedeutet, dass Sie das Angebot so zu gestalten haben, dass alle wichtigen Vertragspunkte für den Kunden ersichtlich sind (Verkaufsgegenstand und Preis) bevor er Online oder „Offline“ seinen Willen zum Vertragsabschluss äussert.

Es wäre zum Beispiel problematisch wenn Sie eine Website betreiben auf welcher Sie Produkte zum Kauf anbieten, der Preis aber fehlt und dieser dem Kunden erst nach seiner Bestellung in einer Bestätigungsemail ersichtlich wird.  

Randbemerkung: Beim Betreiben eines Onlineshops ist es zudem äusserst wichtig, dass Ihre AGBs vom Kunden vor Vertragsabschluss akzeptiert werden. Das bedeutet, dass Sie den Ablauf so zu gestalten haben, dass der Kunde den AGB zustimmt bevor er dem Vertrag zustimmt, durch explizite Erklärung oder entsprechendes Handeln.

 

Vorschau: In den nächsten Beiträge möchte ich Ihnen gerne die einzelnen Rechtsformen die es in der Schweiz gibt (Einzelfirma, GmbH etc.) mit einer Übersicht an Vor- und Nachteilen kurz vorstellen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen