Wie kommt es zu einem
gültigen Vertragsabschluss?
Grundsätzlich kommt ein Vertrag zustande, wenn sich die
Vertragsparteien einig sind einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abschliessen
zu wollen. Die Parteien müssen sich zudem betreffend der wesentlichen Punkte
des Vertrages einig sein. Je nach Vertrag sind diese unterschiedlich. Beim Kaufvertrag
beispielsweise sind die wesentlichen Punkte der Vertragsgegenstand (was genau
verkauft wird) und der Preis.
Müssen sich die Parteien
somit für einen Vertragsabschluss treffen?
Der gemeinsame Wille zum Vertragsabschluss muss von den
Parteien nicht gleichzeitig erklärt werden. Ein Treffen und Handschlag wie es
ganz früher üblich war, ist nicht zwingend erforderlich. Die beiden
Willensäusserungen der Parteien können auch zeitlich versetzt, also nacheinander,
erfolgen. Eine Partei macht der anderen ein Angebot und diese kann das Angebot
annehmen und sich mit dem Angebot und damit dem Vertrag einverstanden erklären.
Das ist die Standard - Situation in einem Laden. Der Ladenbetreiber macht dem
Kunden ein Angebot in dem er die Ware präsentiert und den Preis anschreibt. Ist
der Kunde einverstanden, wählt der die Ware aus und bezahlt sie an der Kasse.
Muss ein Vertrag
stets durch explizite Willensäusserung beider Parteien abgeschlossen werden?
Nein, der Vertrag kann (muss aber nicht) durch explizite
Willensäusserung abgeschlossen werden. Eine entsprechende Handlung, welche den
Willen der Parteien klar widerspiegelt, reicht aus. Wie das obengenannte
Beispiel mit dem Laden zeigt äussert der Ladenbetreiber seinen Willen durch das
Präsentieren der Ware und das Beschriften mit einem Preis. Der Kunde äussert
seinen Willen durch das Aussuchen eines Produktes und das Bezahlen an der Kasse.
Und was gilt es bei
Onlinegeschäften zu beachten?
Betreiben Sie einen Onlineshop ist es wichtig, dass die
Abläufe so aufgesetzt sind, dass ein gültiger Vertrag zustande kommen kann. Das
bedeutet, dass Sie das Angebot so zu gestalten haben, dass alle wichtigen
Vertragspunkte für den Kunden ersichtlich sind (Verkaufsgegenstand und Preis)
bevor er Online oder „Offline“ seinen Willen zum Vertragsabschluss äussert.
Es wäre zum Beispiel problematisch wenn Sie eine Website
betreiben auf welcher Sie Produkte zum Kauf anbieten, der Preis aber fehlt und dieser
dem Kunden erst nach seiner Bestellung in einer Bestätigungsemail ersichtlich
wird.
Randbemerkung: Beim Betreiben eines Onlineshops ist es zudem
äusserst wichtig, dass Ihre AGBs vom Kunden vor Vertragsabschluss akzeptiert
werden. Das bedeutet, dass Sie den Ablauf so zu gestalten haben, dass der Kunde
den AGB zustimmt bevor er dem Vertrag zustimmt, durch explizite Erklärung oder
entsprechendes Handeln.
Vorschau: In den nächsten Beiträge möchte ich Ihnen gerne
die einzelnen Rechtsformen die es in der Schweiz gibt (Einzelfirma, GmbH etc.)
mit einer Übersicht an Vor- und Nachteilen kurz vorstellen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen