Dienstag, 21. Juni 2016

Vorschriften für Spielzeuge (nicht abschliessend)

Ich betreibe im Nebenerwerb eine Einzelfirma welche Kuscheltiere für Kinder, auf Kundenwunsch, herstellt. Diese Kuscheltiere stelle ich alle selbst her, je nach Kundenwunsch werden sie genäht, gestrickt oder gehäkelt. Gibt es betreffend der Kuscheltiere gesetzliche Bestimmungen zu beachten?
Ja, Kuscheltiere gelten als Spielzeug und unterstehen damit der Verordnung betreffend der Sicherheit von Spielzeug (VSS) sowie der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie weiteren Gesetzten.
Die LGV definiert was unter Spielzeug zu verstehen ist: „Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschließlich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein.“

Zu beachten ist insbesondere, dass somit auch ein Gegenstand welcher ursprünglich nicht ausschließlich als Spielzeug produziert wurde, gesetzlich als solches verstanden wird. Ein typisches Beispiel hierzu ist ein Schlüsselanhänger mit einem Teddybären oder Püppchen daran.
Die wichtigsten Bestimmungen besagen Folgendes:
Ein Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden.
Die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls von deren Aufsichtspersonen sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das dazu bestimmt ist, von Kindern unter drei Jahren oder von anderen bestimmten Altersgruppen verwendet zu werden.
Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.

Was heisst das konkret?
Das bedeutet, dass Ihre Kuscheltiere, wie das Wort bereits besagt zum Kuscheln gemacht sind, das wäre somit ihr bestimmungsgemässer Gebrauch. Wenn sie "gekuschelt" werden, dürfen sie weder die Sicherheit  noch die Gesundheit (zB spitzige aufgenähte Augen, Kleinteile die Abfallen und verschluckt werden könnten oder Stoffe welche mit giftigen Farben eingefärbt wurden) der Benutzer (oder Dritter) gefährden. Sie müssen zudem die besonderen Anforderungen an die Altersgruppe für die die Spielzeuge gemacht sind beachten (Kleine Kinderunter 3 Jahren werden an aufgenähten Knöpfen zerren, erkunden grundsätzlich viel mehr mit den Händen usw.)
Was muss ich sonst noch beachten?
Gerne führe ich hierzu einige Bestimmungen aus, die auf ihre Produkte Anwendung finden. Bitte beachten Sie, dass dies keine abschliessende Aufzählung ist.
Vor dem Inverkehrbringen:
Vor dem ersten Inverkehrbringen muss der Schweizer Hersteller für Spielzeuge ein Konformitätsverfahren durchführen. Dies kann er entweder selber vornehmen oder vornehmen lassen (durch ein Labor o.ä.). Teil dieses Konformitätsverfahrens ist eine Sicherheitsbewertung welche je nach Spielzeugtyp aus einer Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren bestehen kann. Darüber hinaus besteht für die Hersteller die Pflicht, gewisse technische Unterlagen zu erstellen und aufzubewahren.

Sicherheitsanforderungen:
Nebst den obengenannten Sicherheitsanforderungen hat der Hersteller die gesamten Bestimmungen von Anhang zwei der VSS einzuhalten. Diese Sicherheitsbestimmung en enthalten Vorschriften betreffend Verpackung, Funktionalität, Entzündbarkeit usw.
Wichtig ist, dass das Spielzeug diese Anforderungen nicht nur zum Zeitpunkt des Verkaufes oder des Inverkehrbringens sondern, während der ganzen üblichen und zu erwartenden Lebensdauer zu erfüllen hat.
Anbringen von Sicherheitshinweisen:
Wenn es für den sicheren Gebrauch von Spielzeug erforderlich ist, so sind in Warnhinweisen und geeignete Benutzereinschränkungen anzubringen. Diese sind inhaltlich richtig, deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich auf dem Spielzeug selbst, auf einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen. Falls sie für den Gebrauch erforderlich sind, sind sie auf der Gebrauchsanweisung anzubringen. Alle Warnhinweise haben mit dem Wort „ACHTUNG“ zu beginnen. Die entsprechenden Warnhinweise sind in Anhang 3 der VSS und ihr Wortlaut ist verbindlich.
Anbringen von Herstellerangaben und Identifikationshinweisen:
Der Hersteller muss an jedem Spielzeug (falls dies nicht möglich ist an der Verpackung oder dem Beilagenzettel) ein Identifikationskennzeichen anbringen. Zudem muss der Hersteller seine Angaben oder sonstige Kontaktmöglichkeiten auf dem Spielzeug oder falls dies nicht möglich ist an der Verpackung oder dem Beilagenzettel anbringen.

Waschbarkeit
Wichtig für Sie zu wissen; Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss waschbar sein, es sei denn, es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird (Spieluhr).
 
Aber ich bin nur ein ganz „kleiner Fisch“
„Leider“ ist die nicht relevant. Die Bestimmungen betreffen der Spielzeuge gelten für jedermann der Spielzeuge in irgendeiner Form herstellt, importiert oder verkauft.
Da sind sehr viele Bestimmungen für "kleine" Hersteller. Im nächsten Blog gehe ich auf die Konsequenzen für einen Hersteller im Falle eines Nichteinhaltens ein.
 


Dienstag, 14. Juni 2016

Kollektivgesellschaft, was sind die Vor- und Nachteile


Eine Freundin und ich sind daran ein gemeinsames Geschäft aufzubauen. Wir möchten zu diesem Zweck eine Kollektivgesellschaft gründen. Macht das Sinn?

Wenn mehr als eine Person gemeinsam eine Firma aufbauen wollen gibt es unterschiedliche Gesellschaftsformen die gewählt werden können. Die gängigsten sind hier die GmbH, die Aktiengesellschaft und die Kollektivgesellschaft.

Im Gegensatz zur GmbH und zu AG stellt die Kollektivgesellschaft, ähnlich der Einzelfirma, keine Mindestanforderungen an das Kapital. Dies kommt Firmengründern sehr oft entgegen. Zudem ist die Gründung einfacher.

Was genau bedarf es zur Gründung einer Kollektivgesellschaft?

Zur Gründung einer Kollektivgesellschaft bedarf es mindestens zwei Gesellschafter, welche sich einige sind mit gemeinsamen Mitteln einen gemeinsamen Zweck (oftmals das Betreiben eines gemeinsamen Geschäfts) zu verfolgen. Hierzu schliessen sie einen Gesellschaftervertrag ab. Dieser kann auch formfrei entstehen. Es kann somit vorkommen dass zwei Personen einen mündlichen Gesellschaftsvertrag abschliessen und sich gar nicht bewusst sind dass sie gerade daran sind eine Kollektivgesellschaft zu gründen. Selbstverständlich sollte der Gesellschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen werden, so dass zu einem späteren Zeitpunkt das Vereinbarte nachgelesen werden kann.

Muss die Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eintragen werden?

Ja, es wird jedoch unterschieden: Kollektivgesellschaften die kein kaufmännisches Unternehmen führen, entstehen erst durch die Eintragung ins Handelsregister. Bis zur Eintragung handelt es sich um eine einfache Gesellschaft.

Eine Kollektivgesellschaft die ein kaufmännisches Unternehmen führt, muss im Handelsregister eingetragen werden. Sie entsteht jedoch bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.

Gibt es Risiken oder Nachteile die ich beachten muss?

Ja, ähnlich wie bei der Einzelfirma haften die Gesellschafter persönlich, solidarisch und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft. Die Haftung der Gesellschafter greift jedoch erst wenn die Kollektivgesellschaft erfolglos betrieben worden ist.

Zudem empfiehlt es sich vor der Gründung abzuklären, ob im Kanton in welchem die Kollektivgesellschaft Sitz haben soll Kinderzulagen und Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Dies kann kantonal variieren.

Wir haben uns einen wunderschönen Namen für unsere Kollektivgesellschaft ausgedacht…

Bis zum 1.7.16 schreibt das Gesetz noch vor, dass mindestens der Nachname eines Gesellschafters im Firmennamen enthalten sein muss. Zudem ist ein Zusatz erforderlich der das Bestehen einer Kollektivgesellschaft andeutet „ & Co“  oder „&Partner“.

Ab dem 1.7.16 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft. Ab dann gilt für den Namen der Kollektivgesellschaft dieselben Bestimmungen wie bei der GmbH und der AG. Es darf ein beliebiger Name gewählt werden, auch ein Phantasiename. Der Name darf einzig nicht täuschend sein und nicht aus reinen Sachbegriffe bestehen. Zudem muss stets der Zusatz „KlG“ angebracht werden.

Dienstag, 24. Mai 2016

Wie kann ich meine Ideen, mein Logo, meine Produkte schützen?


Die Frage nach dem Schutz des Geistigen Eigentums ist ziemlich komplex und kann in diesem Blog nicht abschliessend beantwortet werden. Trotzdem möchten wir Ihnen eine kurze erste Übersicht geben. Haben Sie eine tolle Idee oder eine Erfindung die Sie schützen möchten bevor Sie sie der Öffentlichkeit preisgeben? Das Wichtigste ist, dass Sie zuerst recherchieren, ob ihre Idee nicht bereits existiert. Zudem müssen die Schutzrechte vor der Publikation geschützt werden, da sie ansonsten nicht mehr als neu gelten und damit oftmals nicht mehr schutzfähig sind. Behalten Sie Ihre Idee für sich bis Sie sie entsprechend geschützt haben. Zum Schutz ihrer Idee haben Sie grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

Patent: Mit einem Patent kann grundsätzlich eine technische Erfindung geschützt werden. Es muss sich um eine Lösung für ein technisches Problem handeln. Zudem muss die Lösung neu, für eine Fachperson nicht naheliegend sein und gewerblich angewendet werden können. Der Patentinhaber hat das Recht, andere von der gewerbsmässigen Nutzung seiner Erfindung auszuschliessen. Niemand darf somit ohne Zustimmung des Patentinhabers die Erfindung herstellen, verwenden, verkaufen oder in einen Markt einführen. Die Schutzdauer eines Patents dauert 20 Jahre. Die Registrierung eines Patents ist ziemlich aufwendig und kostenintensiv.

Marke: Mit einer Marke können Kennzeichen geschützt werden mit welchem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von anderen unterscheidet. Marken können Wörter, Buchstabenkombinationen, Zahlenkombinationen, bildliche Darstellungen, Slogans, Farben oder auch Tonfolgen sein. Zudem besteht die Möglichkeit bei der Hinterlegung einen Farbanspruch geltend zu machen. Wird das nicht geltend gemacht ist die Marke in jeder Farbe geschützt. Eine Marke kann mit ziemlich wenig Aufwand registriert werden. Der Markeninhaber hat das alleinige Recht die Marke zu verwenden und Dritten zu untersagen eine ähnliche oder identische Marke zur Kennzeichnung gleicher oder ähnlicher Waren zu verwenden. Bei der Registrierung der Marke muss der Anmelder entscheiden für welche Schutzklassen er eine Marke anmelden möchte. Für diese gilt dann sein Schutz. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre, kann aber beliebig verlängert werden.

Design: Ein Design ist die Gestaltung von etwas Zwei- oder Dreidimensionalem. Ein Design kann geschützt werden wenn es neu ist und sich von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten unterscheidet. Zudem darf ein Design weder gesetzeswidrig noch anstössig sein. Die Formgebung eines Modells darf nicht allein von der Funktion bestimmt sein, für die der Gegenstand gedacht ist. Wichtig ist, dass beim Design die reine „Optik“ geschützt wird und keinerlei Funktionen. Der Inhaber eines Designs kann Dritten untersagen sein Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen, zum Beispiel also Produkte mit gleichem oder ähnlichem Design herzustellen oder zu verkaufen. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre, kann aber bis auf insgesamt maximal 25 Jahre verlängert werden.

Urheberrecht: Das Urheberrecht schützt Werke die individuellen Charakter haben. Werke sind geistige Schöpfungen. Dazu gehören Literatur, Musik, Bilder, Skulpturen, Filme, Opern, Ballette und Pantomimen. Computerprogramme sind ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht entsteht an einem Werk sobald dieses geschaffen ist. Es kann nirgend hinterlegt werden, es gibt kein Register. Das © muss in der Schweiz nicht angebracht werden, es kann aber und ist sicherlich dienlich als Aussage gegenüber dritten. Im Ausland hingegen ist das Anbringen des © teils für die Bestimmung des urheberrechtlichen Schutzes relevant.  Der Inhaber des Urheberrecht hat das alleinige Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf, also ob das Werk wiedergegeben, übersetzt, bearbeitet, verbreitet, verkauft, aufgeführt oder gesendet werden darf. Problematisch im Bereich des Urheberrechts ist stets, dass im Falle eines Streits bewiesen werden muss wem das Urheberrecht zukommen und somit auch wer das Werk zuerst geschaffen hat.

 

Freitag, 13. Mai 2016

Gemeinsame Projekte – was bedeutet das rechtlich?

Klein – und Kleinst - Unternehmer gehen für Projekte oftmals Zusammenarbeiten mit anderen Klein – und Kleinst – Unternehmern ein. Da die Zeit meist drängt, geschieht alles ohne schriftliche Vereinbarung. Was bedeutet dies rechtlich?

Solche losen Zusammenarbeiten sind oftmals als einfache Gesellschaften zu qualifizieren. Eine einfache Gesellschaft entsteht dann, wenn zwei oder mehrere Personen sich zusammenschliessen um einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu erreichen. Oftmals sind die Beteiligten sich nicht bewusst, dass sie Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft sind. Die einfache Gesellschaft ist eine subsidiäre Gesellschaftsform, sie entsteht dann, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und wenn die Parteien keine andere Gesellschaftsform gewählt haben.

Welche Rechte und Pflichten gelten für einen Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft?

Bei der einfachen Gesellschaft ist jeder Gesellschafter verpflichtet einen Beitrag im Sinne der gemeinsamen Zweckverfolgung zu leisten. Dieser kann durch Arbeit, Geld, Forderungen, Sachen o.ä. erfolgen. Der Gesellschafter untersteht zudem einer Treuepflicht und einem Konkurrenzverbot.

Die Gesellschafter haften zudem persönlich, solidarisch (gemeinsam) und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft.

Und wer hat das Sagen?

Bei der einfachen Gesellschaft steht die Geschäftsführung grundsätzlich allen Gesellschaftern zu. Sie kann jedoch nur einem Gesellschafter oder einem Dritten übertragen werden.

Wir haben nun gemerkt dass wir eine einfache Gesellschaft sind, möchten aber einiges etwas anders regeln als im Gesetz. Ist das möglich?

Ja, das ist möglich und oftmals auch sehr empfehlenswert. Es empfiehlt sich in einem Gesellschaftervertrag klar zu regeln, wer welche Beiträge in welchem Umfang zu leisten hat. Auch sehr wichtig ist die Regelung der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft gegen aussen.

Wenn wir einen Gesellschaftervertrag abgeschlossen haben, haben wir kein Risiko mehr, ist das richtig?

Jein… Im Gesellschaftervertrag kann sehr vieles geregelt werden. Dadurch wird das Risiko für den einzelnen Gesellschafter deutlich reduziert und Konflikten vorgebeugt. Die Tatsache, dass die Gesellschafter vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben kann aber nicht wegbedungen werden. Dieses Risiko bleibt für jeden einzelnen Gesellschafter bestehen.

 

 

Dienstag, 3. Mai 2016

Impressum


Was genau ist ein Impressum?

Ein Impressum ist ursprünglich die gesetzlich vorgeschrieben Herkunftsangabe für Publikationen. Mit dem Aufkommen des Internets hat sich die Definition etwas verändert bzw. wurde erweitert.

Im Internet versteht sich unter Impressum die kompletten Angaben zum Websitebetreiber.


Was muss ein Impressum einer Website enthalten?

Das Impressum muss alle Informationen zu einem Websitebetreiber erhalten. Er muss anhand der Angaben zweifelsfrei identifiziert und kontaktiert werden können.  Die sind:

Firma

Vorname, Nachname

Adresse

PLZ, Ort

Website

Email

Telefon

Fax (falls vorhanden)

MwSt Nr (falls vorhanden)

Handelsregister- Nr (Falls vorhanden)


Wo muss das Impressum aufgeschaltet werden?

Das Impressum muss gut ersichtlich auf der Website aufgeschaltet werden. Es empfiehlt sich im Footer, so dass es von jeder Site und Untersite einer Website eingesehen werden kann. Meist wird es dort  zusammen mit den AGB und der Datenschutzerklärung platziert.

Bin ich verpflichtet ein Impressum aufzuschalten?

Ja, in der Schweiz besteht die Impressumspflicht. Sie basiert auf dem Lauterkeitsrecht.


Mittwoch, 27. April 2016

Disclaimer / Waiver


Wozu dient ein Disclaimer?

Disclaimer werden grundsätzlich dazu verwendt, die Haftung für das Benutzen der Website auszuschliessen. Der Websitebetreiber möchte sich von der Haftung für die Website und deren Inhalt an sich freizeichnen. Dies insbesondere gegenüber Nutzern der Website mit welchen er nie in eine vertragliche Beziehung treten wird.

Reicht das Aufschalten auf der Website?

Ein Haftungsausschluss kann nur gültig erklärt werden, wenn er Vertragsbestandteil zwischen zwei Parteien wird. Das bedeutet somit, dass ein Disclaimer vom Benutzer umgehend beim Öffnen einer Website, auf der Einstiegsseite,  zur Kenntnis genommen werden muss und er solch einen akzeptieren muss um weiter auf der Website verbleiben zu können. Nur so können die Bestimmungen gültig übernommen werden.  Zudem gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei den AGB, der  Text muss gut leserlich sein und ausgedruckt werden können.

Ich möchte meine Kunden nicht abschrecken und gleich auf der Einstiegseite die Zustimmung zu einem Haftungsausschluss verlangen. Macht es dennoch Sinn einen Disclaimer aufzuschalten?

Auf jeden Fall. Ob und wieweit ein Disclaimer rechtsgültig ist wird erst in einem Prozess beurteilt, wenn der Websitebetreiber für einen Schaden haftbar gemacht werden soll und er sich auf seinen Disclaimer beruft. Das Aufschalten eines Disclaimers kann durchaus präventive Wirkung entfalten und „abschreckend“ wirken, wenn jemand mit dem Gedanken spielt gegen einen Websitebetreiber vorzugehen.

Montag, 18. April 2016

Retouren im Produktehandel, was darf ich, was muss ich?


Ich habe einen Webshop. Bin ich verpflichtet meinen Kunden die Möglichkeit zu geben, die bestellten Produkte zu retournieren?

Nein, grundsätzlich nicht. Gemäss dem Gesetzt besteht nur in Fällen von Abzahlungskauf und Haustürgeschäften oder ähnlichen Geschäften, das sind Verkäufe bei welchen der Kunde überrumpelt und „überschwatzt“ wurde, ein Recht die Waren binnen einer bestimmten Frist zu retournieren.

Es besteht kein grundsätzliches gesetzliches Rückgaberecht. Es ist Ihnen überlassen für welche Geschäftspolitik Sie sich betreffend Retouren entscheiden. Der Onlinehandel ist ein umkämpfter Markt und es ist vielmehr eine Frage der Kundenfreundlichkeit und auch des Marketing was Sie Ihren Kunden diesbezüglich anbieten wollen.

Und wenn ich nun meinen Kunden das Recht einräumen möchte meine Waren binnen einer bestimmtem Frist zu retournieren, wie habe ich vorzugehen?

Es ist wichtig, dass Sie dies, nebst vielen weiteren Bestimmungen im Vertrag mit dem Kunden festhalten. Im Onlinegeschäft kommt der Vertrag mit dem Kunden üblicherweise online, meist durch eine Bestellung um Webshop, zustande. Wichtig ist somit, dass Sie allgemeine Geschäftsbedingungen, welche eine Klausel bezüglich der Retouren aufgeschaltet haben und dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden auch akzeptiert und rechtsgültig übernommen werden.

Ich habe unterschiedliche Produkte im Sortiment, solche die ich nur weiterverkaufe, aber auch solche, die ich für den Kunden auf Wunsch anfertige. Was empfehlen Sie hier bezüglich der Retouren?

Bei einem Sortiment wie Sie nun beschrieben haben empfiehlt es sich bezüglich der Retouren zwischen den Produkten die Sie als Zwischenhändler weiterverkaufen (Gattungsware genannt) und denjenigen die Sie auf Bestellung fertigen (Stückware) zu unterscheiden. Oftmals gestatten Online-Anbieter die Rücksendung von Gattungsware binnen einer bestimmten Frist. Waren die individuell angefertigt werden können oftmals nicht retourniert werden, die diese auch nicht oder nur schlecht wieder verkauft werden können.