Dienstag, 24. Mai 2016

Wie kann ich meine Ideen, mein Logo, meine Produkte schützen?


Die Frage nach dem Schutz des Geistigen Eigentums ist ziemlich komplex und kann in diesem Blog nicht abschliessend beantwortet werden. Trotzdem möchten wir Ihnen eine kurze erste Übersicht geben. Haben Sie eine tolle Idee oder eine Erfindung die Sie schützen möchten bevor Sie sie der Öffentlichkeit preisgeben? Das Wichtigste ist, dass Sie zuerst recherchieren, ob ihre Idee nicht bereits existiert. Zudem müssen die Schutzrechte vor der Publikation geschützt werden, da sie ansonsten nicht mehr als neu gelten und damit oftmals nicht mehr schutzfähig sind. Behalten Sie Ihre Idee für sich bis Sie sie entsprechend geschützt haben. Zum Schutz ihrer Idee haben Sie grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

Patent: Mit einem Patent kann grundsätzlich eine technische Erfindung geschützt werden. Es muss sich um eine Lösung für ein technisches Problem handeln. Zudem muss die Lösung neu, für eine Fachperson nicht naheliegend sein und gewerblich angewendet werden können. Der Patentinhaber hat das Recht, andere von der gewerbsmässigen Nutzung seiner Erfindung auszuschliessen. Niemand darf somit ohne Zustimmung des Patentinhabers die Erfindung herstellen, verwenden, verkaufen oder in einen Markt einführen. Die Schutzdauer eines Patents dauert 20 Jahre. Die Registrierung eines Patents ist ziemlich aufwendig und kostenintensiv.

Marke: Mit einer Marke können Kennzeichen geschützt werden mit welchem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von anderen unterscheidet. Marken können Wörter, Buchstabenkombinationen, Zahlenkombinationen, bildliche Darstellungen, Slogans, Farben oder auch Tonfolgen sein. Zudem besteht die Möglichkeit bei der Hinterlegung einen Farbanspruch geltend zu machen. Wird das nicht geltend gemacht ist die Marke in jeder Farbe geschützt. Eine Marke kann mit ziemlich wenig Aufwand registriert werden. Der Markeninhaber hat das alleinige Recht die Marke zu verwenden und Dritten zu untersagen eine ähnliche oder identische Marke zur Kennzeichnung gleicher oder ähnlicher Waren zu verwenden. Bei der Registrierung der Marke muss der Anmelder entscheiden für welche Schutzklassen er eine Marke anmelden möchte. Für diese gilt dann sein Schutz. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre, kann aber beliebig verlängert werden.

Design: Ein Design ist die Gestaltung von etwas Zwei- oder Dreidimensionalem. Ein Design kann geschützt werden wenn es neu ist und sich von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten unterscheidet. Zudem darf ein Design weder gesetzeswidrig noch anstössig sein. Die Formgebung eines Modells darf nicht allein von der Funktion bestimmt sein, für die der Gegenstand gedacht ist. Wichtig ist, dass beim Design die reine „Optik“ geschützt wird und keinerlei Funktionen. Der Inhaber eines Designs kann Dritten untersagen sein Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen, zum Beispiel also Produkte mit gleichem oder ähnlichem Design herzustellen oder zu verkaufen. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre, kann aber bis auf insgesamt maximal 25 Jahre verlängert werden.

Urheberrecht: Das Urheberrecht schützt Werke die individuellen Charakter haben. Werke sind geistige Schöpfungen. Dazu gehören Literatur, Musik, Bilder, Skulpturen, Filme, Opern, Ballette und Pantomimen. Computerprogramme sind ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht entsteht an einem Werk sobald dieses geschaffen ist. Es kann nirgend hinterlegt werden, es gibt kein Register. Das © muss in der Schweiz nicht angebracht werden, es kann aber und ist sicherlich dienlich als Aussage gegenüber dritten. Im Ausland hingegen ist das Anbringen des © teils für die Bestimmung des urheberrechtlichen Schutzes relevant.  Der Inhaber des Urheberrecht hat das alleinige Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf, also ob das Werk wiedergegeben, übersetzt, bearbeitet, verbreitet, verkauft, aufgeführt oder gesendet werden darf. Problematisch im Bereich des Urheberrechts ist stets, dass im Falle eines Streits bewiesen werden muss wem das Urheberrecht zukommen und somit auch wer das Werk zuerst geschaffen hat.

 

Freitag, 13. Mai 2016

Gemeinsame Projekte – was bedeutet das rechtlich?

Klein – und Kleinst - Unternehmer gehen für Projekte oftmals Zusammenarbeiten mit anderen Klein – und Kleinst – Unternehmern ein. Da die Zeit meist drängt, geschieht alles ohne schriftliche Vereinbarung. Was bedeutet dies rechtlich?

Solche losen Zusammenarbeiten sind oftmals als einfache Gesellschaften zu qualifizieren. Eine einfache Gesellschaft entsteht dann, wenn zwei oder mehrere Personen sich zusammenschliessen um einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu erreichen. Oftmals sind die Beteiligten sich nicht bewusst, dass sie Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft sind. Die einfache Gesellschaft ist eine subsidiäre Gesellschaftsform, sie entsteht dann, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und wenn die Parteien keine andere Gesellschaftsform gewählt haben.

Welche Rechte und Pflichten gelten für einen Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft?

Bei der einfachen Gesellschaft ist jeder Gesellschafter verpflichtet einen Beitrag im Sinne der gemeinsamen Zweckverfolgung zu leisten. Dieser kann durch Arbeit, Geld, Forderungen, Sachen o.ä. erfolgen. Der Gesellschafter untersteht zudem einer Treuepflicht und einem Konkurrenzverbot.

Die Gesellschafter haften zudem persönlich, solidarisch (gemeinsam) und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft.

Und wer hat das Sagen?

Bei der einfachen Gesellschaft steht die Geschäftsführung grundsätzlich allen Gesellschaftern zu. Sie kann jedoch nur einem Gesellschafter oder einem Dritten übertragen werden.

Wir haben nun gemerkt dass wir eine einfache Gesellschaft sind, möchten aber einiges etwas anders regeln als im Gesetz. Ist das möglich?

Ja, das ist möglich und oftmals auch sehr empfehlenswert. Es empfiehlt sich in einem Gesellschaftervertrag klar zu regeln, wer welche Beiträge in welchem Umfang zu leisten hat. Auch sehr wichtig ist die Regelung der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft gegen aussen.

Wenn wir einen Gesellschaftervertrag abgeschlossen haben, haben wir kein Risiko mehr, ist das richtig?

Jein… Im Gesellschaftervertrag kann sehr vieles geregelt werden. Dadurch wird das Risiko für den einzelnen Gesellschafter deutlich reduziert und Konflikten vorgebeugt. Die Tatsache, dass die Gesellschafter vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben kann aber nicht wegbedungen werden. Dieses Risiko bleibt für jeden einzelnen Gesellschafter bestehen.

 

 

Dienstag, 3. Mai 2016

Impressum


Was genau ist ein Impressum?

Ein Impressum ist ursprünglich die gesetzlich vorgeschrieben Herkunftsangabe für Publikationen. Mit dem Aufkommen des Internets hat sich die Definition etwas verändert bzw. wurde erweitert.

Im Internet versteht sich unter Impressum die kompletten Angaben zum Websitebetreiber.


Was muss ein Impressum einer Website enthalten?

Das Impressum muss alle Informationen zu einem Websitebetreiber erhalten. Er muss anhand der Angaben zweifelsfrei identifiziert und kontaktiert werden können.  Die sind:

Firma

Vorname, Nachname

Adresse

PLZ, Ort

Website

Email

Telefon

Fax (falls vorhanden)

MwSt Nr (falls vorhanden)

Handelsregister- Nr (Falls vorhanden)


Wo muss das Impressum aufgeschaltet werden?

Das Impressum muss gut ersichtlich auf der Website aufgeschaltet werden. Es empfiehlt sich im Footer, so dass es von jeder Site und Untersite einer Website eingesehen werden kann. Meist wird es dort  zusammen mit den AGB und der Datenschutzerklärung platziert.

Bin ich verpflichtet ein Impressum aufzuschalten?

Ja, in der Schweiz besteht die Impressumspflicht. Sie basiert auf dem Lauterkeitsrecht.


Mittwoch, 27. April 2016

Disclaimer / Waiver


Wozu dient ein Disclaimer?

Disclaimer werden grundsätzlich dazu verwendt, die Haftung für das Benutzen der Website auszuschliessen. Der Websitebetreiber möchte sich von der Haftung für die Website und deren Inhalt an sich freizeichnen. Dies insbesondere gegenüber Nutzern der Website mit welchen er nie in eine vertragliche Beziehung treten wird.

Reicht das Aufschalten auf der Website?

Ein Haftungsausschluss kann nur gültig erklärt werden, wenn er Vertragsbestandteil zwischen zwei Parteien wird. Das bedeutet somit, dass ein Disclaimer vom Benutzer umgehend beim Öffnen einer Website, auf der Einstiegsseite,  zur Kenntnis genommen werden muss und er solch einen akzeptieren muss um weiter auf der Website verbleiben zu können. Nur so können die Bestimmungen gültig übernommen werden.  Zudem gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei den AGB, der  Text muss gut leserlich sein und ausgedruckt werden können.

Ich möchte meine Kunden nicht abschrecken und gleich auf der Einstiegseite die Zustimmung zu einem Haftungsausschluss verlangen. Macht es dennoch Sinn einen Disclaimer aufzuschalten?

Auf jeden Fall. Ob und wieweit ein Disclaimer rechtsgültig ist wird erst in einem Prozess beurteilt, wenn der Websitebetreiber für einen Schaden haftbar gemacht werden soll und er sich auf seinen Disclaimer beruft. Das Aufschalten eines Disclaimers kann durchaus präventive Wirkung entfalten und „abschreckend“ wirken, wenn jemand mit dem Gedanken spielt gegen einen Websitebetreiber vorzugehen.

Montag, 18. April 2016

Retouren im Produktehandel, was darf ich, was muss ich?


Ich habe einen Webshop. Bin ich verpflichtet meinen Kunden die Möglichkeit zu geben, die bestellten Produkte zu retournieren?

Nein, grundsätzlich nicht. Gemäss dem Gesetzt besteht nur in Fällen von Abzahlungskauf und Haustürgeschäften oder ähnlichen Geschäften, das sind Verkäufe bei welchen der Kunde überrumpelt und „überschwatzt“ wurde, ein Recht die Waren binnen einer bestimmten Frist zu retournieren.

Es besteht kein grundsätzliches gesetzliches Rückgaberecht. Es ist Ihnen überlassen für welche Geschäftspolitik Sie sich betreffend Retouren entscheiden. Der Onlinehandel ist ein umkämpfter Markt und es ist vielmehr eine Frage der Kundenfreundlichkeit und auch des Marketing was Sie Ihren Kunden diesbezüglich anbieten wollen.

Und wenn ich nun meinen Kunden das Recht einräumen möchte meine Waren binnen einer bestimmtem Frist zu retournieren, wie habe ich vorzugehen?

Es ist wichtig, dass Sie dies, nebst vielen weiteren Bestimmungen im Vertrag mit dem Kunden festhalten. Im Onlinegeschäft kommt der Vertrag mit dem Kunden üblicherweise online, meist durch eine Bestellung um Webshop, zustande. Wichtig ist somit, dass Sie allgemeine Geschäftsbedingungen, welche eine Klausel bezüglich der Retouren aufgeschaltet haben und dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden auch akzeptiert und rechtsgültig übernommen werden.

Ich habe unterschiedliche Produkte im Sortiment, solche die ich nur weiterverkaufe, aber auch solche, die ich für den Kunden auf Wunsch anfertige. Was empfehlen Sie hier bezüglich der Retouren?

Bei einem Sortiment wie Sie nun beschrieben haben empfiehlt es sich bezüglich der Retouren zwischen den Produkten die Sie als Zwischenhändler weiterverkaufen (Gattungsware genannt) und denjenigen die Sie auf Bestellung fertigen (Stückware) zu unterscheiden. Oftmals gestatten Online-Anbieter die Rücksendung von Gattungsware binnen einer bestimmten Frist. Waren die individuell angefertigt werden können oftmals nicht retourniert werden, die diese auch nicht oder nur schlecht wieder verkauft werden können.

Montag, 11. April 2016

Datenschutzerklärungen - die grosse graue Unbekannte


Ich habe schon davon gehört, aber noch nie eine durchgelesen. Was genau sind Datenschutzerklärungen?

Datenschutzerklärungen geben einer Person welche auf einer Website surft und allenfalls auch über ein Formular / Bestellvorgang weitere Daten eingibt einen Überblick, welche Daten über sie bearbeitet werden. Unter „Bearbeiten“ im rechtlichen Sinne versteht sich hier die gesamte Handhabung der Daten von der Erfassung, über das Verwalten, Benutzen, Aufbewahren bis hin zum Archivieren und dem Vernichten.

Wozu dienen Datenschutzerklärungen?

Datenschutzerklärungen dienen der Information für bestehende und künftige Kunden und Interessenten. Sie sind kein Vertrag im klassischen Sinne mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Sie sind eine einseitige Erklärung des Websitebetreibers.
Zudem sind sie ein wichtiger Faktor eines guten Kundenservices. Denn wer seine Daten preisgibt möchte wissen an wen und wozu. Es gilt nicht zu vergessen, dass Daten als eine der wertvollsten „Güter“ gelten.

Brauche ich auf meiner Website eine Datenschutzerklärung?

Jein. Datenschutz ist rechtlich ein sehr komplexes Thema da sehr viele Fragen individuell betrachtet und beantwortet werden müssen und die Situation je nach Art der Daten, der Verwendung etc anders gehandhabt werden muss.

Grundsätzlich wird empfohlen, dass jedermann der in irgendeiner Form Daten, welche einer Person zugeordnet werden können, sammelt, eine Datenschutzerklärung erstellt und online aufschaltet. Hier gilt es genau abzuklären, welche Daten gesammelt werden. Oftmals ist dem Websitebetreiber gar nicht bewusst, dass er Kundendaten sammelt, da dies technisch teils sehr komplex ist. In gewissen Situationen besteht gegenüber dem Kunden eine Informationspflicht bezüglich der Datenbeschaffung, dieser wird so nachgekommen. Zudem ist es wie bereits erwähnt ein „must have“ im Sinne der Kundenfreundlichkeit.

Was muss in einer Datenschutzerklärung enthalten sein?

In einer Datenschutzerklärung gilt es festzuhalten, welche Arten von Daten in welcher Form erfasst werden, wozu diese Daten verwendet werden und ob und wie die Daten aufbewahrt werden. Auch wichtig ist, ob die Daten ins Ausland bekannt gegeben werden. Ein zurzeit brisantes Thema im Bereich Datenschutz ist die Verwendung von Social Media Plug-Ins. Es ist somit wichtig in der Datenschutzerklärung zu informieren welche Social Media Plug-Ins verwendet werden.

Eine Datenschutzerklärung online stellen und das Thema Datenschutz hat sich erledigt…?

Leider nicht ganz. Wer Kundendaten sammelt untersteht gewissen gesetzlichen Pflichten bezüglich der Handhabung und dem Schutz dieser Daten. Diese sind einzuhalten.

Montag, 4. April 2016

Einzelfirma - ein guter Start in die Selbstständigkeit?


Oftmals beginnt jemand eine Selbstständigkeit in der Rechtsform einer Einzelfirma. Ist das empfehlenswert?

Grundsätzlich sie die Einzelfirma eine sehr gute Möglichkeit in die Selbstständigkeit zu starten. Sie ist die „unkomplizierteste“ Rechtsform. Sie untersteht im Verhältnis zu anderen möglichen Rechtsformen nur wenigen gesetzlichen Vorschriften.

Einer der grossen Vorteile der Einzelfirma ist zudem, dass kein Mindestkapital erforderlich ist. Die Selbstständigkeit kann somit auch mit einem sehr kleinen Kapital begonnen werden.

Ist es möglich die Einzelfirma nach dem gewünschten Label zu benennen?

Jein. Bei der Einzelfirma ist es vorgeschrieben dass der Nachname des Firmeninhabers im Firmennamen enthalten sein muss. Was noch als weitere Bezeichnung bzw. hinzugefügt wird, zB der Name eines eigenen Labels etc. ist jedem selbst überlassen.

Es empfiehlt sich, vor der Namenswahl eine Recherche zu machen (www.zefix.ch) um sicher zu gehen, dass keine Firma mit demselben oder einem sehr ähnlichen Namen existiert. Zudem empfiehlt es sich auch zu überprüfen, ob die gewünschte Domain noch erhältlich ist, dies kann die Namenswahl beeinflussen.

Zudem empfiehl es sich des Weiteren auch sicher zu gehen, dass nicht bereits eine Marke mit dem gewünschten Namen existiert. Dies kann bei der Datenbank des Institutes für Geistiges Eigentum nachgeschaut werden.

Ist als erster Schritt der die Anmeldung beim Handelsregister erforderlich?

Eine Einzelunternehmung ist zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet, wenn sie ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Ein nach kauf­män­ni­scher Art ge­führ­tes Ge­wer­be sind Handels- Fabrikations-  oder an­de­re Ge­wer­be, wel­che ih­nen an wirt­schaft­li­cher Be­deu­tung gleich­kom­men und we­gen des Um­fangs des Un­ter­neh­mens ei­ne Ge­schäfts­füh­rung nach kauf­män­ni­schen Grund­sät­zen er­for­dern. Bei ei­ner kauf­män­ni­schen Un­ter­neh­mung steht das Stre­ben nach Wirt­schaft­lich­keit ge­gen­über per­sön­li­chen Kun­den­be­zie­hun­gen im Vor­der­grund.

Eine Einzelunternehmung ist von der obengenannten Eintragungspflicht befreit, wenn der Brutto-Jahresumsatz weniger als CHF 100'000 beträgt. Ist der Jahresumsatz unter CHF 100‘000 kann die Eintragung ins Handelsregister freiwillig erfolgen. Es können sich daraus Vorteile wie zB Firmenrabatte bei Autohändlern, Handyanbietern o.ä. ergeben. Oftmals wird der Handelsregisterauszug auch verlangt für die Eröffnung eines Bankkontos lautend auf die Einzelfirma o.ä.

Die Eintragung ist nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert, da sie meist hilfreich ist.

Bei so vielen Vorteilen muss es bestimmt auch einen Nachteil geben.

Ein grosser Nachteil bei der Einzelfirma ist, dass der Inhaber vollumfänglich, auch mit seinem privaten Vermögen, haftet. Während bei anderen Rechtsformen die Haftung auf das Vermögen der Firma beschränkt ist, ist dem bei der Einzelfirma nicht so. Der Inhaber hat als private Person für die Verbindlichkeiten der Firma einzustehen.

Es ist nicht unüblich mit einer Einzelfirma zu beginnen und wenn die Geschäfte gut laufen die Einzelfirma umzuwandeln in eine Rechtsform bei der die Haftung beschränkt ist, zB die GmbH.