Sind die wirklich wichtig oder kopiert jedermann sie rein
ohne dass sie erforderlich wären?
Keineswegs. Oftmals am Ende der AGB werden unter dem Kapital
«Diverses oder weitere Bestimmungen» die Bereiche betreffend die Änderungen der
AGB, die Salvatorische Klausel, höhere Gewalt, Vertraulichkeit und
Gerichtsstandbestimmungen geregelt. Jede einzelne dieser Klauseln ist wichtig
und darf keineswegs fehlen.
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Änderungen der AGB
Betreffend die Änderungen der AGB gilt es insbesondere die Konsumentenschutzbestimmungen
zu beachten. Diese Schützen den Konsumenten vor einer jederzeitigen Änderung
der AGB zugunsten des Unternehmers und soll verhindern, dass der Konsument dem Unternehmen
schutzlos ausgeliefert ist. Nichts desto trotz sollte sich der Inhaber das
Recht ausbedingen die AGB jederzeit ändern zu können, unter der Bedingung, dass
auf das jeweilige Rechtsverhältnis die jene Version der AGB Anwendung findet
welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft war. Dies bringt für den
Unternehmer den administrativen Aufwand mit sich festzuhalten welche Version der
AGB zu welchem Zeitpunkt in Kraft war.
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Salvatorische Klausel
Diese Klausel ist eine Art «backup». Sie besagt, dass die
beiden Parteien vereinbaren, dass die AGB in Kraft bleiben sollen, auch wenn
eine Klausel nichtig oder nicht durchführbar ist. Grundsätzlich gibt es in der
Schweiz bereits eine gesetzliche Regelung die diesen Bereich abdeckt (Art. 20
Abs.2 OR). Da nicht nur, aber insbesondere im Bereich Webshop, der internationale
Zusammenhang immer wichtiger wird und sich die Anwendbarkeit ausländischen
Rechts nicht immer vorab ausschliessen lässt empfiehlt es sich eine
salvatorische Klausel in die AGB aufzunehmen.
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Höhere Gewalt
Eine Klausel betreffend höhere Gewalt schützt den
Lieferanten davor, für eine Lieferunmöglichkeit einstehen zu müssen die
ausserhalb der menschlichen Kontrolle liegt. Diese Klausel ist insbesondere
relevant für Unternehmen die in anderen Ländern mit hohen Risiken für
Naturkatastrophen o.ä. produzieren.
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Vertraulichkeit
Auch wenn auf den ersten Blick oftmals nicht gleich klar
ist, was an einer Vertragsbeziehung welche beispielsweise bei einem Verkauf
über einen Webshop entstanden ist, gilt es bei nähere Betrachten festzustellen,
dass es doch einige Faktoren gibt, welche eine der Parteien oder beide ein
Interesse der Geheimhaltung haben.
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Gerichtsstandbestimmungen
Gerichtsstandbestimmungen bringen dem Verfasser der AGB den
Vorteil festlegen zu können, an welchem Gericht ein allfälliger Rechtsstreit
ausgetragen werden soll. Dies ist insbesondere bei Fällen mit internationalem
Zusammenhang sehr relevant, sind doch die Prozessordnungen und -dauer in
anderen Ländern teils sehr anders. Zu beachten gilt es hier allerdings die
zwingenden Gerichtsstandbestimmungen für Konsumenten. Gemäss Art.32 Abs. 2 ZPO
sind Klagen eines Anbieters gegen einen Konsumenten zwingen an dessen Wohnsitz
einzureichen. Aus dieses Recht kann der Konsument nicht im vorherein
verzichten. Eine Gerichtsstandklausel welche gegen diese Bestimmung verstösst
ist somit vor Vornherein nichtig. Es empfiehlt sich eine Klausel zu Gunsten des
Unternehmers (Gerichtsstand an dessen Sitz) festzuhalten unter dem Vorbehalt
der Anwendung zwingender Konsumentenschutzbestimmungen.