Dienstag, 21. Juni 2016

Vorschriften für Spielzeuge (nicht abschliessend)

Ich betreibe im Nebenerwerb eine Einzelfirma welche Kuscheltiere für Kinder, auf Kundenwunsch, herstellt. Diese Kuscheltiere stelle ich alle selbst her, je nach Kundenwunsch werden sie genäht, gestrickt oder gehäkelt. Gibt es betreffend der Kuscheltiere gesetzliche Bestimmungen zu beachten?
Ja, Kuscheltiere gelten als Spielzeug und unterstehen damit der Verordnung betreffend der Sicherheit von Spielzeug (VSS) sowie der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie weiteren Gesetzten.
Die LGV definiert was unter Spielzeug zu verstehen ist: „Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschließlich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein.“

Zu beachten ist insbesondere, dass somit auch ein Gegenstand welcher ursprünglich nicht ausschließlich als Spielzeug produziert wurde, gesetzlich als solches verstanden wird. Ein typisches Beispiel hierzu ist ein Schlüsselanhänger mit einem Teddybären oder Püppchen daran.
Die wichtigsten Bestimmungen besagen Folgendes:
Ein Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden.
Die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls von deren Aufsichtspersonen sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das dazu bestimmt ist, von Kindern unter drei Jahren oder von anderen bestimmten Altersgruppen verwendet zu werden.
Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.

Was heisst das konkret?
Das bedeutet, dass Ihre Kuscheltiere, wie das Wort bereits besagt zum Kuscheln gemacht sind, das wäre somit ihr bestimmungsgemässer Gebrauch. Wenn sie "gekuschelt" werden, dürfen sie weder die Sicherheit  noch die Gesundheit (zB spitzige aufgenähte Augen, Kleinteile die Abfallen und verschluckt werden könnten oder Stoffe welche mit giftigen Farben eingefärbt wurden) der Benutzer (oder Dritter) gefährden. Sie müssen zudem die besonderen Anforderungen an die Altersgruppe für die die Spielzeuge gemacht sind beachten (Kleine Kinderunter 3 Jahren werden an aufgenähten Knöpfen zerren, erkunden grundsätzlich viel mehr mit den Händen usw.)
Was muss ich sonst noch beachten?
Gerne führe ich hierzu einige Bestimmungen aus, die auf ihre Produkte Anwendung finden. Bitte beachten Sie, dass dies keine abschliessende Aufzählung ist.
Vor dem Inverkehrbringen:
Vor dem ersten Inverkehrbringen muss der Schweizer Hersteller für Spielzeuge ein Konformitätsverfahren durchführen. Dies kann er entweder selber vornehmen oder vornehmen lassen (durch ein Labor o.ä.). Teil dieses Konformitätsverfahrens ist eine Sicherheitsbewertung welche je nach Spielzeugtyp aus einer Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren bestehen kann. Darüber hinaus besteht für die Hersteller die Pflicht, gewisse technische Unterlagen zu erstellen und aufzubewahren.

Sicherheitsanforderungen:
Nebst den obengenannten Sicherheitsanforderungen hat der Hersteller die gesamten Bestimmungen von Anhang zwei der VSS einzuhalten. Diese Sicherheitsbestimmung en enthalten Vorschriften betreffend Verpackung, Funktionalität, Entzündbarkeit usw.
Wichtig ist, dass das Spielzeug diese Anforderungen nicht nur zum Zeitpunkt des Verkaufes oder des Inverkehrbringens sondern, während der ganzen üblichen und zu erwartenden Lebensdauer zu erfüllen hat.
Anbringen von Sicherheitshinweisen:
Wenn es für den sicheren Gebrauch von Spielzeug erforderlich ist, so sind in Warnhinweisen und geeignete Benutzereinschränkungen anzubringen. Diese sind inhaltlich richtig, deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich auf dem Spielzeug selbst, auf einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen. Falls sie für den Gebrauch erforderlich sind, sind sie auf der Gebrauchsanweisung anzubringen. Alle Warnhinweise haben mit dem Wort „ACHTUNG“ zu beginnen. Die entsprechenden Warnhinweise sind in Anhang 3 der VSS und ihr Wortlaut ist verbindlich.
Anbringen von Herstellerangaben und Identifikationshinweisen:
Der Hersteller muss an jedem Spielzeug (falls dies nicht möglich ist an der Verpackung oder dem Beilagenzettel) ein Identifikationskennzeichen anbringen. Zudem muss der Hersteller seine Angaben oder sonstige Kontaktmöglichkeiten auf dem Spielzeug oder falls dies nicht möglich ist an der Verpackung oder dem Beilagenzettel anbringen.

Waschbarkeit
Wichtig für Sie zu wissen; Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss waschbar sein, es sei denn, es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird (Spieluhr).
 
Aber ich bin nur ein ganz „kleiner Fisch“
„Leider“ ist die nicht relevant. Die Bestimmungen betreffen der Spielzeuge gelten für jedermann der Spielzeuge in irgendeiner Form herstellt, importiert oder verkauft.
Da sind sehr viele Bestimmungen für "kleine" Hersteller. Im nächsten Blog gehe ich auf die Konsequenzen für einen Hersteller im Falle eines Nichteinhaltens ein.
 


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