Freitag, 5. Januar 2018

Die «Diverses» - Klauseln in den AGB

Sind die wirklich wichtig oder kopiert jedermann sie rein ohne dass sie erforderlich wären?

Keineswegs. Oftmals am Ende der AGB werden unter dem Kapital «Diverses oder weitere Bestimmungen» die Bereiche betreffend die Änderungen der AGB, die Salvatorische Klausel, höhere Gewalt, Vertraulichkeit und Gerichtsstandbestimmungen geregelt. Jede einzelne dieser Klauseln ist wichtig und darf keineswegs fehlen.

-        Änderungen der AGB
Betreffend die Änderungen der AGB gilt es insbesondere die Konsumentenschutzbestimmungen zu beachten. Diese Schützen den Konsumenten vor einer jederzeitigen Änderung der AGB zugunsten des Unternehmers und soll verhindern, dass der Konsument dem Unternehmen schutzlos ausgeliefert ist. Nichts desto trotz sollte sich der Inhaber das Recht ausbedingen die AGB jederzeit ändern zu können, unter der Bedingung, dass auf das jeweilige Rechtsverhältnis die jene Version der AGB Anwendung findet welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft war. Dies bringt für den Unternehmer den administrativen Aufwand mit sich festzuhalten welche Version der AGB zu welchem Zeitpunkt in Kraft war.

-        Salvatorische Klausel
Diese Klausel ist eine Art «backup». Sie besagt, dass die beiden Parteien vereinbaren, dass die AGB in Kraft bleiben sollen, auch wenn eine Klausel nichtig oder nicht durchführbar ist. Grundsätzlich gibt es in der Schweiz bereits eine gesetzliche Regelung die diesen Bereich abdeckt (Art. 20 Abs.2 OR). Da nicht nur, aber insbesondere im Bereich Webshop, der internationale Zusammenhang immer wichtiger wird und sich die Anwendbarkeit ausländischen Rechts nicht immer vorab ausschliessen lässt empfiehlt es sich eine salvatorische Klausel in die AGB aufzunehmen.

-        Höhere Gewalt
Eine Klausel betreffend höhere Gewalt schützt den Lieferanten davor, für eine Lieferunmöglichkeit einstehen zu müssen die ausserhalb der menschlichen Kontrolle liegt. Diese Klausel ist insbesondere relevant für Unternehmen die in anderen Ländern mit hohen Risiken für Naturkatastrophen o.ä. produzieren.

-        Vertraulichkeit
Auch wenn auf den ersten Blick oftmals nicht gleich klar ist, was an einer Vertragsbeziehung welche beispielsweise bei einem Verkauf über einen Webshop entstanden ist, gilt es bei nähere Betrachten festzustellen, dass es doch einige Faktoren gibt, welche eine der Parteien oder beide ein Interesse der Geheimhaltung haben.

-        Gerichtsstandbestimmungen

Gerichtsstandbestimmungen bringen dem Verfasser der AGB den Vorteil festlegen zu können, an welchem Gericht ein allfälliger Rechtsstreit ausgetragen werden soll. Dies ist insbesondere bei Fällen mit internationalem Zusammenhang sehr relevant, sind doch die Prozessordnungen und -dauer in anderen Ländern teils sehr anders. Zu beachten gilt es hier allerdings die zwingenden Gerichtsstandbestimmungen für Konsumenten. Gemäss Art.32 Abs. 2 ZPO sind Klagen eines Anbieters gegen einen Konsumenten zwingen an dessen Wohnsitz einzureichen. Aus dieses Recht kann der Konsument nicht im vorherein verzichten. Eine Gerichtsstandklausel welche gegen diese Bestimmung verstösst ist somit vor Vornherein nichtig. Es empfiehlt sich eine Klausel zu Gunsten des Unternehmers (Gerichtsstand an dessen Sitz) festzuhalten unter dem Vorbehalt der Anwendung zwingender Konsumentenschutzbestimmungen.